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Gerichtsstand USA - Risiken und Strategien für deutsche Unternehmen

Von Nadja Vietz*, Attorney of law/Rechtsanwaeltin, Seattle/USA

 



 

(Seattle) Leider ist es so, dass nicht nur die „großen“ deutschen Aktiengesellschaften vor ein US-amerikanisches Gericht zitiert werden können. Auch kleine und mittelständische deutsche Unternehmen sind davor keinesfalls gefeit. Und dies ist selbst dann der Fall, wenn sie weder ihren Sitz in den USA haben, noch ihr Hauptgeschäft dort abwickeln.

Die Zuständigkeit des US-Gerichts ist leicht behauptet und sie zu entkräften, kann mehr kosten als das Stammkapital manches deutschen Unternehmens. In McKesson Corporation et al., v. Islamic Republic of Iran, No. 07-7113 (D.C. Cir. 8/26/2008) (D.C. Cir., 2008) dauerte die Mühe des Beklagten 26 Jahre, die von einem US-Unternehmen behauptete Zuständigkeit des Gerichts in Washington anzufechten.

Die Risiken des US-Verfahrens sind vielfältig. Anders als in Deutschland kann ein Kläger Straf- oder mehrfachen Schadensersatz verlangen, der explizit abschreckende Wirkung erhalten soll (Punitive Damages). Ansprüche einer Vielzahl von Geschädigten können mit Hilfe einer dem deutschen Recht unbekannten Sammelklage (Class Action) gebündelt werden. Die US-amerikanische Pre-trial Discovery zwingt den Beklagten, dem Kläger umfangreiches Beweismaterial zu übergeben. Auf Befremden stößt aus deutscher Sicht schließlich auch, dass die obsiegende Partei nach der sog. American Rule keine Erstattung ihrer Prozesskosten vom Gegner verlangen kann.

Aufgrund dieser Risiken und Unwägbarkeiten eines Verfahrens in den USA fürchten deutsche Unternehmen wohl nur wenige Dinge mehr, als dort vor Gericht gezogen zu werden. Vielen deutschen Wirtschaftstreibenden tritt bei der Vorstellung, in den USA verklagt zu werden, der Schweiß auf die Stirn. Die wesentliche Ursache hierfür ist die mangelnde Kenntnis des fremden Rechtssystems.

Dem soll Abhilfe geschaffen werden, indem im Folgenden die wichtigsten Fragen erörtert werden, die sich einem in den USA verklagten Unternehmen stellen dürften. Dabei soll in erster Linie auf die Besonderheiten des US-Verfahrens, einschließlich des Produkthaftungsverfahrens, eingegangen und Hinweise zur Schadensminimierung gegeben werden, wenn der Prozess in den USA unvermeidbar ist. Risiken des Nichteinlassens auf ein US-Verfahren sowie Verteidigungsmöglichkeiten gegenüber der Vollstreckung des US-Urteils in Deutschland werden erörtert.

1. Zuständigkeit US-amerikanischer Gerichte

Der deutsche Unternehmer, welche in den USA verklagt wurde, wird sich in der Regel die berechtigte Frage stellen, wie ein Gerichtsstand in den USA überhaupt begründet sein kann, wenn er weder seinen Sitz noch Hauptgeschäft in den USA hat.

1.1  Geschäftstätigkeit im Forumstaat

US-Gerichte erklären sich für Verfahren gegen deutsche Unternehmen gewöhnlich dann für zuständig, wenn zwischen dem beklagten Unternehmen sowie dem jeweiligen Bundesstaat minimale Kontakte bestehen. Die Forderung nach sog. „minimum contacts“ basiert auf der Grundsatzentscheidung des U.S. Supreme Court im Fall International Shoe v. State of Washington (1945). Nach dieser Entscheidung müssen das Verhalten und die Beziehungen des Beklagten zum Forumstaat so ausgeprägt sein, dass er angemessen voraussehen kann, möglicherweise in den USA verklagt zu werden. Dabei ist innerhalb einer Gesamtabwägung auf die Qualität und Quantität der Kontakte („doing business on a continuous and systematic basis“), den Zusammenhang zwischen dem Klagegrund und den Kontakten sowie das Interesse des Staates abzustellen, seinen ansässigen Bürgern einen Gerichtsstand zur Verfügung zu stellen.

In den sogenannten „Long-arm Statutes” der einzelnen Bundesstaaten sind Kataloge von Umständen enthalten, die die Annahme von minimalem Kontakt zwischen Beklagtem und Forumstaat rechtfertigen. Eine ausreichend enge Beziehung wird man bejahen für Beklagte, die im Forumstaat regelmäßig Geschäfte führen. Diese wird jedoch auch dann schon angenommen, wenn der Beklagte eine im Forumstaat zugängliche Internetseite unterhält, welche tatsächlich von Ortsansässigen besucht wird, und dort wenigstens minimale Umsätze erwirtschaftet. Das US-Gericht wird sich ferner im Falle des Begehens der unerlaubten Handlung im Forumstaat, des dortigen Abschließens eines Vertrags oder der Versicherung gegen eine Gefahr im entsprechenden Staat, das Verschicken von Werbeprospekten an Anwohner des Forumstaats sowie das Betreiben eines kleinen Büros oder Verteilersystems im Forumstaat als zuständig erklären.

1.2  Tag Jurisdiction

In besonderen Fällen haben sich allerdings amerikanische Gerichte in der Vergangenheit auch dann für zuständig erklärt, wenn der Beklagte keinen derartigen „ausreichenden“ Kontakt zum Forumstaat hatte. Nach der sogenannten "Tag Jurisdiction", die auf der Entscheidung des U.S. Supreme Court im Fall Pennoyer v. Neff (1878) beruht, kann die Zuständigkeit eines US-Gerichts schon dadurch begründet werden, dass der nicht ansässige Beklagte während der Klagezustellung im Forumstaat körperlich anwesend ist. Dies wurde zwar 1945 durch die Minimum-Contacts-Entscheidung ergänzt, wird jedoch von einigen Gerichten nach wie vor angewandt, ohne einen über die Anwesenheit im Moment der Zustellung hinausgehenden Kontakt zum Forumstaat zu verlangen.

Einer der bedeutendsten Fälle hierzu ist Burnham v. Superior Court of California, bestätigt durch den Supreme Court im Jahr 1990. Als allgemeine Regel kann nun das Gericht die Klagezustellung an einen nicht ansässigen, aber körperlich im Forumstaat anwesenden Beklagten als ausreichend zur Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates ansehen.   

1.3 US-Tochterunternehmen

Die Zuständigkeit ergibt sich in diesem Fall nicht allein aus der Existenz des Tochterunternehmens, wird jedoch bejaht, wenn die Tätigkeit der Tochterfirma dem Mutterkonzern zugerechnet werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Tochter in den USA als unselbständige Abteilung ohne eigene Führungsgewalt (Alter Ego) anzusehen ist und de facto keine Eigenständigkeit besitzt (z.B. Muttergesellschaft hält alle Anteile, finanzielle Abhängigkeit der Tochter, erhebliche Einflussnahme durch den Mutterkonzern). Die US-Zuständigkeit wird auch dann angenommen, wenn die Tochter eine Stellvertreterrolle einnimmt und Aufgaben ausführt, die das Mutterunternehmen selbst übernommen hätte, wäre es vor Ort gewesen.

Wird der Grundsatz "Piercing the Corporate Veil" auf die Beziehung zwischen Mutterkonzern und Tochtergesellschaft angewendet, dann wird die Tochtergesellschaft so behandelt, als wäre sie ein Zweigunternehmen oder eine Abteilung des ausländischen Konzerns. Das hat zur Folge, dass die ausländische Gesellschaft für Handlungen ihrer US-Tochter haftbar gemacht werden kann.

1.4  Produkthaftung

Während einige US-Gerichte ihre Zuständigkeit nur dann bejahen, wenn das Produkt von der Beklagten gezielt in den jeweiligen Staat verbracht worden ist, reicht es nach Entscheidung anderer Gerichte aus, wenn die Beklagte das Produkt in den Handel eingebracht hat (Stream of Commerce) und es jedenfalls vorhersehbar war, dass das Produkt (auch) in den Forumstaat gelangen könnte.

2. Besonderheiten des US-Verfahrens

Das US-amerikanische Recht hat sich aus dem angelsächsischen Common Law entwickelt und basierte herkömmlich allein auf Präzedenzfällen richterlicher Rechtsprechung. Seit Ende des 19. Jahrhunderts hat das Gesetzesrecht an Bedeutung gewonnen, so dass das amerikanische Rechtssystem heute weder ausschließlich aus Fallrecht besteht, noch vollständig auf Gesetzen beruht, sondern eine Mischung aus beiden Rechtsquellen darstellt.

Des Weiteren existieren zwar einheitliche Bundesgesetze, die wesentlichen Rechtsgebiete, einschließlich des Verfahrensrechts, unterliegen jedoch der einzelstaatlichen Gesetzgebung, so dass das US-Recht im Ergebnis aus 50 verschiedenen Rechtsordnungen besteht.

2.1 Geschworenengerichte

Als Besonderheit gegenüber dem deutschen Rechtssystem garantiert die amerikanische Verfassung für die Mehrzahl der Verfahrensarten das Recht auf Geschworenengerichte (Jury). Die Rolle des Richters beschränkt sich im Geschworenenverfahren auf die Verhandlungsleitung und die rechtliche Belehrung der Geschworenen. Diese sind für die Tatsachenfeststellung zuständig, legen jedoch nicht selbst die auf den Fall anwendbaren Rechtsnormen aus.

Eine Jury besteht aus sechs bis zwölf Personen. Die Geschworenen werden nach dem Zufallsprinzip ausgewählt, wobei die Anwälte beider Parteien eine bestimmte Anzahl von Geschworenen ohne Begründung ablehnen können (sog. "Peremptory Challenges"). Beide Parteien können ebenfalls Geschworene in unbegrenzter Anzahl zurückzuweisen, die aus berechtigten Gründen nicht für die Verhandlung des spezifischen falles in Frage kommen.

Da Geschworene in der Regel (gewollt oder ungewollt) Vorurteilen unterliegen und als juristische Laien Urteile nach Sympathiegesichtspunkten treffen, sind im US-Verfahren sympathische Parteien und Zeugen für den Ausgang der Verhandlung von erheblicher Bedeutung.

2.2 Punitive Damages

Eine weitere Besonderheit des US-amerikanischen Rechtssystems bildet der Strafschadensersatz (Punitive Damage). Hierbei handelt es sich um Schadensersatzleistungen, die dem Beklagten im Zivilprozess als Strafe auferlegt werden und gleichzeitig als Wiedergutmachung für den Geschädigten dienen. Es handelt sich um Wiedergutmachungszahlungen zusätzlich zum ausgleichenden Schadensersatz, soweit der Beklagte vorsätzlich oder grob fahrlässig und in besonders anstößiger Weise gehandelt hat. Punitive Damages sind vergleichbar mit einer Geldstrafe mit dem Unterschied, dass der Geschädigte die Zahlungen erhält und die „Strafe” dementsprechend zivilrechtlicher und nicht strafrechtlicher Natur ist.

Punitive Damages werden grundsätzlich nur bei deliktischen Ansprüchen gewährt, so im Produkthaftungsrecht, Arzthaftungsrecht oder Kartellverstößen.

2.3 Beweisermittlungsverfahren („Discovery“)

Die Discovery des amerikanischen Rechtssystems übt aufgrund ihres hohen Zeit- und Kostenaufwands einen wesentlichen Vergleichsdruck auf den deutschen Beklagten im US-Verfahren aus. Da das amerikanische Gerichtsverfahren ein reines Parteiensystem ist, ist es Aufgabe der Parteien, die Umstände des Falles dem Gericht zu präsentieren und zu beweisen. Das Gericht wird nicht von Amts wegen tätig. Das amerikanische Verfahrensrecht gewährt daher allen Parteien das Recht, Zugang zu den für den Fall relevanten Materialien zu erhalten. Dieser Vorgang der Ermittlung des entscheidungserheblichen Beweismaterials beim Klagegegner oder bei Dritten wird unter dem Begriff „Discovery” zusammengefasst und bildet ein Kernelement im amerikanischen Zivilprozess.

Die Discovery umfasst fünf Bereiche: Das Einfordern von schriftlichen Antworten auf gestellte Fragen (Interrogatories), das Aufnehmen von Zeugenaussagen unter Eid zur späteren Verwendung vor Gericht (Depositions), den Austausch von Urkunden und Objekten, die ärztliche Untersuchung des Prozessgegners (nur möglich mit gerichtlicher Erlaubnis) und schließlich die Aufforderung zur Abgabe eines schriftlichen Geständnisses (Admission). Verletzungen der aufgeführten Parteipflichten haben unterschiedliche Sanktionsmaßnahmen zur Folge, von der Nichtzulassung der unterschlagenen oder noch nicht präsentierten Beweisstücke bis hin zur Aussetzung des Verfahrens oder sogar dessen Abweisung.

Die Discovery beabsichtigt, beiden Parteien Chancengleichheit zu geben und eine missbräuchliche Beweisunterdrückung zu verhindern. Aus diesem Grund steht die Discovery unter dem besonderen Schutz amerikanischer Gerichte und dieser erstreckt sich auch auf im Ausland befindliches Beweismaterial oder bestimmte Discovery-Maßnahmen in den USA für einen im Ausland zur Verhandlung stehenden Prozess. Dementsprechend sind Privatpersonen oder Unternehmen aus Deutschland als Beteiligte an einem Verfahren in den USA verpflichtet, im Rahmen von Discovery-Anfragen sowohl ihre dortigen Beweismaterialien vorzuzeigen, als auch in Deutschland befindliche Unterlagen und sonstige prozessrelevante Beweise.

Nach einer Grundsatzentscheidung des US Supreme Court (Société Nationale Industrielle Aérospatiale v. U.S. District Court fort he Southern District of Iowa) im Jahre 1987 kann ein US-Bundesgericht einer ausländischen Partei die Vorlage von Urkunden aufgeben, ohne hierfür den Rechtshilfeweg nach dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen von 1970 (HBÜ) beschreiten zu müssen. So hat Deutschland zwar das HBÜ unterzeichnet, jedoch einen zulässigen Vorbehalt eingelegt und sich bereit erklärt, Discovery-Ersuchen dann zu erledigen, soweit sie mit den Grundsätzen des deutschen Verfahrensrechts vereinbar sind und nachdem notwendige Voraussetzungen durch eine deutsche Rechtsverordnung geregelt worden sind. Zur Verabschiedung einer solchen Verordnung ist es nie gekommen, so dass es aus deutscher Sicht nicht möglich und aus US-amerikanischer Sicht nicht erforderlich ist, dass die Bundesrepublik Deutschland bei der Durchführung einer Pre-trial-Discovery Rechtshilfe leistet. In der Praxis sind vor einer konkreten, gegen deutsche Beklagte gerichteten Beweisaufnahme in der Discovery keine weiteren Rechtshilfeentscheidungen deutscher Hoheitsträger notwendig.

Finden von deutscher Seite Verbotsgesetze wie „Blocking Statutes“ (z.B. Datenschutzgesetze) oder Gesetze zum Schutz des Bankgeheimnisses Anwendung, kann es zu Justizkonflikten kommen. Ein US-Gericht wird keine Ausnahme machen und die Informationen verlangen, sofern erstens der US-Gerichtsstand gegeben ist und zweitens der deutsche Gegner diese Informationen im Besitz hat, weshalb man das Eingreifen von derartigen Verbotsgesetzen oder Konflikten vorausschauend verhindern sollte, um nicht im US-Verfahren aus diesen Gründen zu unterliegen.

Ein Ende 2006 erlassenes Gesetz regelt die sogenannte Electronic Discovery und insbesondere deren Umfang, Aufbewahrungsfristen, Beweisvernichtung sowie Art der geschützten Informationen.

2.4 Kostentragung („American Rule“)

Im Gegensatz zu Deutschland existiert in den USA kein kodifiziertes Prozesskostenrecht und es gibt grundsätzlich keine Kostenerstattung durch die unterliegende Partei. Die „American Rule” findet Anwendung, wonach jede Partei unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ihre eigenen Kosten trägt. Ausnahmen von dieser Regel müssen ausdrücklich gesetzlich geregelt sein.

Gerichtskosten sind in den USA relativ gering. Sie richten sich nach der Länge des Verfahrens und dem Aufwand des Gerichts, nicht wie in Deutschland nach dem Streitwert. Auch die Vergütung des Anwaltes wird frei vereinbart, da keine gesetzliche Regelung oder Empfehlung vorliegt. Anwälte rechnen ihre Tätigkeit in der Regel nach Stunden ab, wobei das Honorar zwischen jüngerem Anwalt (associate) und erfahrenem Kanzleimitglied oder Senior Partner stark variieren kann. In der Regel liegt das Stundenhonorar zwischen US$200 und 500, im Einzelfall können die Beträge aber auch erheblich höher ausfallen. Pauschalhonorare sind ebenfalls geläufig.

Anstelle des Stundenhonorars kann nicht zuletzt ein Erfolgshonorar (Contingency Fee) vereinbart werden, welches sich gewöhnlich auf 30 bis 40% der erstrittenen Summe beläuft. Für den Kläger bietet dies den Vorteil, dass ihn bei Abweisung der Klage keine Anwaltskosten erwarten. Für den Beklagten dagegen besteht die Auswahl einer Erfolgshonorarvereinbarung nicht. Ein Nachteil des Erfolgshonorars besteht darin, dass Klägeranwälte häufig auch eher aussichtslose Prozesse anstrengen, um den Beklagten unter dem Druck der drohenden Verfahrenskosten in einen Vergleich zu drängen.

3. US-amerikanische Produkthaftung

Das Risiko der Produkthaftung wird von auf dem US-Markt operierenden deutschen Unternehmen überwiegend als sehr hoch eingeschätzt. Dabei werden Risiken mit einkalkuliert, die sich nach deutschem Recht nicht oder zumindest nicht in diesem Ausmaß ergeben würden. Neben den schon besprochenen Besonderheiten des amerikanischen Verfahrens, wie der American Rule, der Punitive Damages, sog. Class Actions (Sammelklagen durch eine Vielzahl von Geschädigten, wobei die einzelnen Forderungen addiert werden), Geschworenengerichte, gibt es ganz spezielle Risiken des Produkthaftungsprozesses, wie z.B. das Maß des Schadensersatzes. Zwar geht die Tendenz dahin, dass spektakulär hohe Schadensersatzsummen in der zweiten Instanz reduziert werden, jedoch ist der durchschnittlich zugesprochene Schadensersatz in den USA im Vergleich zu Deutschland immer noch um ein Vielfaches höher. Neben dem rein entschädigenden Schadensersatz gibt es zudem die bereits erwähnten Punitive Damages.

Hinzu kommen böse Nebenfolgen derartiger Produkthaftungsfälle, wie z.B. Presseberichte, welche das Ansehen des Produkts und das Image des Unternehmens erheblich belasten können. So wird in der Regel nur am Beginn des Verfahrens berichtet, der Ausgang des Verfahrens bzw. zweite Instanzen erreichen die Öffentlichkeit meist nicht mehr. Ferner besteht die Gefahr von Trittbrettfahrern.

Insgesamt kommen nur etwa 2,7 % aller Haftungsfälle zur mündlichen Verhandlung, meist wird bereits vorher verglichen.

3.1 Besonderheiten des Produkthaftungsverfahrens

Die zu einem Haftungsfall führende Fehlerhaftigkeit eines Produkts kann ausgelöst werden durch Defekte bei Herstellung und Konstruktion ("Design Defects"), durch Fabrikationsfehler ("Manufacturing/Construction Defects"), aber auch durch mangelhafte Aufklärung über das Produkt ("Failure to Warn").

Adressat der Haftung sind nicht nur der Hersteller, sondern jeder Teil der Vertriebskette, also Gross- und Einzelhändler, Lieferanten von Einzel- und Zubehörteilen und sogar Lizenzgeber in bestimmten Konstellationen.

Notwenige Voraussetzung für eine Haftbarkeit ist die Kausalbeziehung zum Schaden und dessen Vorhersehbarkeit. Als Anspruchsgrundlage kommt die verschuldensunabhängige Produkthaftung (Strict Tort Liability) in Betracht, wenn das Produkt durch die Fehlerhaftigkeit unangemessen gefährlich ist und die Verursachung des Schadens auf dem Fehler beruht. Weitere Ansprüche können auf Fahrlässigkeit (Negligence) beruhen, sofern vorhersehbar war, dass die Fahrlässigkeit im Planungs- und Herstellungsprozess zu einem Schaden des Verletzten führen würde. Zudem sind Ansprüche wegen Zusicherung und Garantie (Warranties) möglich. Ist der Anspruch auf Fahrlässigkeit oder Gefährdungshaftung gestützt, kann dem Kläger zusätzlich zum ausgleichenden Schadensersatz ein Strafschadensersatz (Punitive Damage) zugesprochen werden. Dabei kann nur derjenige in der Handelskette in Anspruch genommen werden, der tatsächlich für die Sorgfaltspflichtverletzung verantwortlich ist. Gegenteiliges gilt jedoch für verschuldensunabhängige Haftungen. Für an dem Produkt beteiligte Unternehmer besteht hier die Gefahr wegen eines fehlerhaften Produkts haftbar gemacht zu werden, auch wenn sie kein Verschulden zu verantworten haben.

Für den Haftungsanspruch ist kein Vertragsverhältnis zwischen Geschädigtem und Unternehmer nötig, denn seit der amerikanischen Entscheidung im Fall MacPherson v. Buick Motor Co. ist festgelegt, dass die Herstellerfirma dem letztendlichen Käufer allgemeine Sorgfaltspflichten (generel duty of care) schuldet, auch wenn der Käufer lediglich mit dem Händler in vertraglicher Beziehung stand. Allerdings obliegt es dem geschädigten Kläger zu beweisen, dass seine Verletzung tatsächlich aus der Fehlerhaftigkeit des Produkts resultiert und das Produkt bereits bei Übergabe defekt war.

3.2 Präventive Strategien zur Risikominimierung

Es gibt verschiedene präventive Maßnahmen zur Minimierung des Risikos einer Produkthaftungsklage.

Mit Blick auf die Konzernstruktur ist es ratsam, die Tochtergesellschaft eigenständig den Herstellungsprozess abwickeln zu lassen und die Verbindungen zum Mutterhaus gering zu halten.

Bei der Entwicklung eines Produkts sollten Vorkehrungen getroffen werden, damit das Design auch in den Augen eines voreingenommenen Geschworenen sicher und vernünftig erscheint. Ein vergleichender Blick auf Produkte der Konkurrenz kann helfen. Industriestandards müssen eingehalten werden, wobei eng mit Sachverständigen gearbeitet und Informationssammlungen mit Beschwerden, Problemen und Rechtsfällen angelegt werden sollten.

Nicht zu unterschätzen ist die Bedeutung firmeninterner Kommunikation. Häufig werden in internen Memos Bedenken geäußert, wobei Argumente zur Unterstreichung des eigenen Standpunktes, einschließlich Kritik am eigenen Produkt, oftmals übertrieben dargestellt werden. Sollte es zum Verfahren kommen, muss selbst firmeninterne Kommunikation dem Kläger zur Verfügung gestellt werden, womit dem Kläger Argumente an die Hand gegeben werden. Mitarbeiter sollten geschult werden, nur faktenbezogene Memos zu schreiben, welche keine Spekulationen enthalten, objektiv und ohne Übertreibungen verfasst sind und immer Lösungsvorschläge für eventuelle Probleme aufzeigen.

Die Festlegung von Aufbewahrungsfristen für Dokumente und Computerdateien kann wichtig werden. Sollten solche internen Fristen existieren, müssen sie eingehalten werden. Wenn diese vorschreiben, bestimmte Dokumente fünf Jahre nach Abschluss zu löschen, sollten diese dann auch tatsächlich alle gelöscht werden. Werden nur 75% gelöscht und entsteht ein Schaden an einem Produkt, dessen Beleg nicht mehr existiert, liegt es nahe, dass ein Gericht die absichtliche Beweisvereitelung unterstellt. Wurden dagegen alle 5-jährigen Dokumente vernichtet, befindet sich die Beklagte in einer besseren Position.

Ein weiterer sinnvoller Beitrag zur Risikominimierung ist eine permanente und umfassende Designkontrolle und Dokumentation durch unabhängige Dritte, wobei Lücken in dieser Dokumentation vermieden werden sollten. In der Produktherstellung empfehlen sich ausgiebige Tests und deren detaillierte Dokumentierung. Außerdem sollte ein Krisenstab für eventuell auftretende Fehler eingerichtet und Versicherungen abgeschlossen werden. Umfangreiche und ausdrückliche Warnhinweise und Bedienungsanleitungen sind notwendig. Diese müssen einfach und verständlich verfasst sein, ggf. auch auf Spanisch. Die amerikanischen Vorschriften sind strenger als in Deutschland, so muss beispielsweise die Gebrauchsanweisung auf dem Produkt selbst angebracht werden, damit der Kläger später nicht vortragen kann, er habe die Packung weggeworfen.

Für den Vertrieb des Produktes sind dauerhafte und intensive Bemühungen um die Sicherheit unerlässlich. Auch beim Marketing ist Vorsicht geboten: Ein Produkt kann durch falsche Werbung als mangelhaft erscheinen und Haftung begründen. Schließlich ist eine permanente Produktbeobachtung in Form von Kunden-Hotlines, Internet-Foren und ggf. notwendigen Rückrufaktionen hilfreich.

Eine Befolgung dieser Maßnahmen kann ggf. ein Verfahren nicht vermeiden, kann jedoch die Einwendung erleichtern, dass Produktfehler auf unsachgerechte Verwendung oder Veränderung des Produktes zurückzuführen sind. Des Weiteren kann ein Verschuldensvorwurf entkräftet und die Verurteilung zur Zahlung von Punitive Damages vermieden werden.

4. Verteidigung im US-Verfahren

Im Fall einer Klageerhebung ist es wegen der je nach Bundesstaat unterschiedlichen Formalitäten, Fristen und prozessualen Verfahren ratsam, einen mit dem US-amerikanischen Recht vertrauten Anwalt einzuschalten, wenn möglich mit Sitz im Bundesstaat, in dem die Klage eingereicht wurde.

Häufig wird die Klage beim State Court, dem staatlichen Gericht des jeweiligen Bundesstaates, eingereicht. In diesem Fall sollte mit dem Anwalt vor Ort die Möglichkeit der Verweisung zu einem Federal Court, einem Bundesgericht, erörtert werden. Bundesgerichte sind zuständig, wenn der Streitgegenstand nach Bundesrecht zu beurteilen ist oder wenn die Parteien aus verschiedenen Ländern oder US-Staaten kommen und der Streitwert mindestens US$75.000 beträgt. Die Verweisung zum Bundesgericht ist prinzipiell vorteilhaft, da Bundesrichter auf Lebenszeit ernannt sind und dadurch unabhängiger handeln. Das Einzugsgebiet für die Juryauswahl ist größer und die Bundesrichter sind i.d.R. besser mit internationalen Rechtsgrundsätzen vertraut.

4.1 Fristgemäße Klageerwiderung

Ignorieren sollte man die Klage keinesfalls. Das Verfahren ist anhängig und ein US-Urteil kann nach der sauberen Zustellung in Deutschland zur Anerkennung und Vollstreckung gelangen. Die gefährlichste und doch nicht ungewöhnliche Reaktion ist wohl ein Schreiben an das Gericht mit dem Hinweis, man habe hiermit nichts zu tun, welches als Einlassung im Verfahren und möglicherweise als Verzicht auf die Unzuständigkeitseinrede angesehen werden kann.

Die Zustellung der amerikanischen Klage in Deutschland erfolgt grundsätzlich nach Vorschriften des „Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965“ (HZÜ), das von Deutschland und den USA ratifiziert wurde. Jedoch hat Deutschland bestimmte Zustellungsformen nicht anerkannt. Als Folge davon können unter Umständen schon der Klage „erste Fehler“ anhaften. Leider kennen sich die meisten US-Gerichte mit internationalen Fällen nicht aus und ignorieren vor allem Zustellungsprobleme.

Die fehlerhafte Zustellung kann daher als prozessuale Verteidigungsmöglichkeit erhoben werden, aber die Heilung erfolgt i.d.R. bei Kenntnisnahme oder durch alternative US-Inlandszustellung. Realistisch betrachtet ist die Chance, dass ein US-amerikanisches Gericht die Berufung auf Zustellungsmängel nach dem HZÜ zulässt, gleich null.

Fraglich ist, ob in bestimmten Fällen die Zustellung der Klage in Deutschland verhindert werden kann. So hatte die Firma Bertelsmann in Napster v. Bertelsmann in 2003 versucht, die Zustellung einer US-Klage in Deutschland zu verhindern. Dem Antrag wurde mit der Begründung stattgegeben, dass deutsche Beklagte durch die von den amerikanischen Klägern aufgebaute Drohkulisse – Sammelklage, exorbitante Schadenshöhe, medialer Druck – in einer mit rechtstaatlichen Grundsätzen unvereinbaren Weise zu einem Vergleich erpresst werden sollen. Der Antrag war ergebnislos, da noch vor Entscheidung hierüber die Zustellung an ein Vorstandsmitglied während eines geschäftlichen Aufenthaltes in New York erfolgt war. Das US-Gericht erkannte dies als gültige Alternativzustellung an, was die Bertelsmann AG dazu veranlasste, die Verfassungsbeschwerde zurückzunehmen. Im Jahr 2007 hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr die Zustellung einer Klage auf Punitive Damages in Deutschland zugelassen, weshalb die Einlassung im US-Verfahren

4.2 Forum non convenience

Eine Klageabweisung kann nach der „Forum non Convenience“-Doktrin beantragt werden, wenn ein Gericht in einem anderen Staat oder Land geeigneter für die Verhandlung der Angelegenheit erscheint und dort ein vergleichbarer Rechtsschutz besteht. Die „Forum non Conveniens“ -Doktrin erlaubt dem Gericht, seine rechtliche Zuständigkeit unter bestimmten Umständen abzulehnen und das Verfahren auszusetzen oder zugunsten eines anderen Gerichts abzuweisen. Das US-Gericht – vor allem bei einem Sitz der Klägerin im Forumstaat – wird jedoch in der Regel den „Forum non Convenience“ - Einwand der deutschen Beklagten mit der Begründung ablehnen, dass auf Grund der Eigenart des deutschen Zivilprozesses – z.B. das Erfordernis, die Klageforderung genau zu bestimmen, oder die notwendige Zahlung von Gerichtsgebühren – kein vergleichbarer Rechtsschutz besteht.

4.3 Risikoanalyse

Eine Risiko- und Kostenanalyse ist notwendig, wobei einerseits der Sachverhalt auf etwaige Verteidigungseinreden überprüft werden muss. So kann die Einrede der Risikoübernahme („Assumption of Risks“), des Mitverschuldens („Contributory/ Comparative Negligence“), des unsachgemäßen Gebrauchs des Produkts in der Produkthaftung („Misuse/Abuse of Product“) und der Modifizierung des Produkts („Alternation of Product“) in Betracht kommen.

Andererseits müssen auch wirtschaftliche Gesichtspunkte, so die Kosten eines langen und umständlichen Gerichtsverfahrens, frühzeitig berücksichtigt werden. Sollte ein Vergleich angestrebt sein, ist das unverzügliche Einleiten von Vergleichsverhandlungen sinnvoll, um die Entstehung weiterer unnötiger Kosten zu vermeiden. Selbst bei aussichtslosen Klagen mag es für das beklagte Unternehmen wirtschaftlicher erscheinen, sich durch die Zahlung eines bestimmten Betrages im Wege eines außergerichtlichen Vergleiches „freizukaufen“, als ein Vielfaches der Summe für die Verteidigung in einem Verfahren auszugeben, dessen Ausgang nicht vorhergesehen werden kann.

5. Verteidigung gegen das US-Urteil

Bei Nichteinlassung des Beklagten im US-Verfahren kann ein Versäumnisurteil beantragt werden, welches selbst bei mangelhafter Zustellung einfach und schnell erlassen wird. Auch wenn keine tatsächliche Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, so bei Zustellung durch Veröffentlichung in den USA, ist ein Versäumnisurteil möglich.

5.1. Schutz gegen die Vollstreckung in Deutschland

Ist das US-Urteil erlassen, der deutsche Beklagte zahlt nicht und die in den USA befindlichen Vermögensgegenstände reichen zur Befriedigung nicht aus, wird der US-Kläger die Vollstreckung in Deutschland anstrengen. Er wird Klage auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des US-Urteils erheben.

Zwischen Deutschland und den USA existiert kein völkerrechtlicher Vertrag, der die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen regelt. Die Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile richtet sich daher allein nach §§ 328, 722 I ZPO. Hiernach muss das US-Gericht international zuständig gewesen sein, die Zustellung der verfahrensleitenden Schriftstücke an den Beklagten muss rechtzeitig und ordnungsgemäß erfolgt sein, sollte sich der Beklagte nicht im Verfahren eingelassen haben, es darf keine Unvereinbarkeit mit einer früheren Entscheidung bestehen, das Urteil darf nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts und insbesondere mit dem deutschen Ordre Public unvereinbar sein und die Gegenseitigkeit muss verbürgt sein.

Die meisten Probleme treten bei der Zuständigkeit, der Zustellung oder der Vereinbarkeit der Entscheidung mit dem deutschen Ordre Public auf.

Die Problematik der Zuständigkeit wurde bereits erläutert, erwähnenswert ist jedoch, dass das deutsche Gericht die Zuständigkeit nach dem sogenannten „Spiegelbildlichkeitsgrundsatz“ prüft. Hierbei begutachtet das Gericht die Zuständigkeit des US-Gerichts unter Anwendung des deutschen Rechts.

Probleme bei der Zustellung treten auf, da Deutschland nicht alle Formen der Zustellung im HZÜ akzeptiert hat. Die Zustellung in Deutschland muss über eine zentrale Behörde stattfinden, die die Zustellung bewirkt bzw. veranlasst. In den meisten Bundesländern wird diese Aufgabe von den Justizministerien übernommen. Der Klageschrift muss eine vollständige deutsche Übersetzung beigefügt sein. Diese Voraussetzung ist den amerikanischen Klägern bzw. lokalen Anwälten zumeist nicht bekannt (i.d.R. ist diesen nicht einmal das HZÜ bekannt), daher bestehen gute Aussichten, dass man sich nach Erlass des Urteils gegen dessen Vollstreckung in Deutschland mit der Begründung der fehlerhaften Zustellung wehren kann.

Nach neuerer deutscher Rechtsprechung ist die Vollstreckung in Deutschland ggf. möglich, wenn die Zustellung zumindest nach US-Recht wirksam ist und der/die Beklagte die tatsächliche Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Verfahren und der Einlassung hatte. Dies gilt allerdings nicht für den Fall der fehlenden deutschen Übersetzung der Klageschrift. Hier sind sich der Bundesgerichtshof und die h.M. einig, dass die Nichteinhaltung dieser Vorschrift nicht heilbar ist, selbst dann nicht, wenn der Beklagte Kenntnis besaß.

Entsprechend dem geltenden Ordre Public-Vorbehalt werden ausländische Entscheidungen ausnahmsweise nicht anerkannt bzw. für vollstreckbar erklärt, wenn die Anerkennung bzw. Vollstreckbarerklärung mit den wesentlichen Grundsätzen des inländischen Rechts unvereinbar wäre. Der Ordre Public-Vorbehalt ist unter anderem in § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ und Art. 34 Nr. 1 EuGVVO geregelt. Wie bereits erwähnt, ist die Vollstreckung von Punitive Damages in Deutschland in der Regel nicht möglich, da deren strafrechtlicher Aspekt einen Verstoß gegen den deutschen Ordre Public-Vorbehalt darstellt. Allerdings ist hierdurch kein umfassender Schutz garantiert, da US-Gerichte bereitwillig ihre Urteile ändern und die Punitive Damages „entfernen“, um die Vollstreckung in Deutschland zu ermöglichen.

Zusätzliche Aufwandsentschädigungen, die in Deutschland unzulässig sind (z.B. die Erstattung von anwaltlichen Erfolgshonoraren), stehen nicht automatisch im Widerspruch zum deutschen Recht und werden daher möglicherweise anerkannt.

5.2 Vollstreckung in Drittstaaten

Ein umfassender Schutz gegen fehlerhafte US-Urteile besteht jedoch auch dann nicht, wenn die Vollstreckung in Deutschland vereitelt werden kann. Bestimmte Drittstaaten bieten sich für die Vollstreckung an, da i.d.R. keinerlei Vorbehalte gegen US-Urteile bestehen (z.B. Korea). Sollte der deutsche Beklagte über vollstreckbares Vermögen in Drittstaaten verfügen, ist daher eine Verteidigung im US-Verfahren unbedingt notwendig.

Aber auch unabhängig von diesen Überlegungen muss berücksichtigt werden, dass das US-amerikanische Urteil zwar keine unbegrenzte Gültigkeit hat, dessen Rechtskraft jedoch in den verschiedenen US-Staaten zwischen 5 und 20 Jahren variiert und in der Regel verlängerbar ist. In Washington State sind Urteile 10 Jahre lang gültig und können danach für weitere 10 Jahre verlängert werden. Selbst wenn daher bei Einleitung des US-Verfahrens kein Bezug zur US besteht und sich keine vollstreckbaren Güter in Deutschland oder Drittstaaten befinden, sollte ein US-Urteil nicht hingenommen werden, wenn ein späterer Bezug zu den USA in irgendeiner Form möglich sein könnte.

6. Vorbeugung

Vorbeugen - auch wenn dies die Klage in den USA nicht unbedingt verhindert - kann man durch eine kluge Vertragsgestaltung, den Abschluss von Versicherungen, einer umfassenden anwaltlichen Beratung, Richtlinien für betriebsinterne Kommunikation und Dokumentenaufbewahrung sowie die Verwendung von ausführlichen Warnhinweisen und Gebrauchsanweisungen.

So sollten im Vertrag Schiedsklauseln aufgenommen, das anwendbare Recht vorgeschrieben und Regelungen der Kostentragung eingebaut werden. Haftungsbeschränkungen können in gewissem Umfang vereinbart werden.

Vorbeugend bieten sich Versicherungen gegen mögliche Verfahren an. Beispielsweise können im Bereich der Produkthaftung Personen-, Sach- und Vermögensschäden versichert werden. Für den Mutterkonzern in Deutschland besteht die Möglichkeit, über das in den USA tätige Tochterunternehmen mitversichert zu werden. Punitive Damages werden in der Regel aufgrund deren strafrechtlichen Intention hiervon nicht erfasst.

Richtlinien für die Abfassung betriebsinterner Kommunikationen sind zu erlassen und Aufbewahrungsfristen für Dokumente und Computerdateien müssen erlassen und angewandt werden.

Nicht zuletzt sollte von Anfang an qualifizierter Rechtsbeistand vor Ort gesucht werden, um die Risiken eines Verfahrens vorhersehen und verringern zu können.

* Die Autorin ist Mitglied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V., Bruehl – www.mittelstands@anwaelte.de

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Nadja Vietz
Attorney of law/Rechtsanwältin
c/o Harris Moure pllc
Seattle/USA
Email: Nadja@harrismoure.com
www.harrismoure.com

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76/2010 : 15. Juli 2010 - Schlußanträge des Generalanwaltes in der Rechtsache C-137/09 (EUGh)

Oberlandesgericht Düsseldorf: IKB Deutsche Industriebank AG: Sonderprüfer soll mögliche Pflichtverletzungen von Vorstand und Aufsichtsrat prüfen

Leasingtypische Ausgleichsansprüche sind nicht nur bei vorzeitiger Beendigung des Leasingverhältnisses, sondern auch bei ordentlicher Beendigung des Leasingverhältnisses nach Ablauf der vereinbarten Leasingdauer ohne Umsatzsteuer zu berechnen, weil ihnen eine steuerbare Leistung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) nicht gegenübersteht und der Leasinggeber deshalb Umsatzsteuer auf sie nicht zu entrichten hat (Fortführung BGH, Urteil vom 14.3.2007 - VIII ZR 68/06).

1 StR 426/10, Entscheidung vom 24.08.2010 (BGH Aktuell)

2 StR 330/10, Entscheidung vom 24.08.2010 (BGH Aktuell)

Verbot des Vereins Heimattreue Deutsche Jugend ist rechtmäßig (BVerwG)

Behandlung nach der Synergetik-Methode ist erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde (BVerwG)

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