» Mit Aigner, Burberry und Calvin Klein in die eBay-Urlaubsfalle

Mit Aigner, Burberry und Calvin Klein in die eBay-Urlaubsfalle

Im Ausland stellen deutsche Urlauber immer wieder fest: Hier kann ich beim Einkauf von Markenprodukten richtig sparen. Um Mißverständnissen vorzubeugen: Die Feststellung betrifft Original-Markenware und nicht Fälschungen, deren Verkauf ohnehin illegal ist. So wird am letzten Urlaubstag schnell die Idee geboren, noch 20 Flakons „CK one“, 30 Lacoste-Shirts und 10 Levis-Jeans einzukaufen. Denn beim Weiterverkauf zu Hause lassen sich, dank des eigenen eBay-Accounts, leicht ein Teil der Urlaubskosten decken.

Doch Vorsicht! In vielen Fällen ist auch der Weiterverkauf von Original-Markenware eine Markenverletzung. Grundsätzlich kann der Hersteller eines Markenproduktes den Weiterverkauf einer einmal von ihm in den Verkehr gebrachten Ware nicht verbieten. Hier greift der Erschöpfungsgrundsatz im Markenrecht. Doch gilt der Erschöpfungsgrundsatz nur für Marken-Produkte, die in Deutschland, der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr gebracht wurden. Er greift nicht für Waren, die in Japan, den USA oder der Türkei eingekauft wurden. Bei einem Weiterverkauf über eBay drohen im Falle einer Abmahnung Kosten von mindestens 1.400,00 €, oft sogar mehr.

Der schnäppchenjagende Urlauber nimmt dieses Risiko oft in der Annahme in Kauf, der Billigeinkauf könne ihm nicht nachgewiesen werden. Doch auch hier irrt er. Denn an Marken-Produkten ist meist eine unverwechselbare Codierung in Form von Ziffern am Flaschenboden oder Schraubverschluss oder von Strichcodes angebracht. Die Einschränkungen bei der Rechteerschöpfung gelten auch für urheberrechtlich geschützte Produkte. Auf CDs und DVDs wird die Codierung am Innenring angebracht.

Mit Hilfe der Codierung kann der Hersteller den Vertriebsweg überwachen und jederzeit feststellen, an welchen Händler das Produkt ursprünglich verkauft wurde. Viele Hersteller nutzen die Selektion der Vertriebswege auch dazu, weltweit eine einzige Marke zu bewerben, jedoch verschiedene, an den jeweiligen Landesgeschmack angepaßte Produkte zu verkaufen.

Der Versuch, die Urlaubskosten nachträglich zu senken, kann also teuer werden und viel Ärger verursachen.

Der Autor Michael Plüschke ist Mitglied in der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.


Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung

Michael Plüschke
Rechtsanwalt
Nikolov Plüschke Thal - Rechtsanwälte
Friedrichstraße 90
10117 Berlin
Tel: 030/ 20 25 - 31 75    Fax: 030/ 20 25 - 33 47
eMail: plueschke@ra-npt.de   www.ra-npt.de