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Nachrichten & Urteile

Beschluss des OLG Karlsruhe vom 23.01.2012, veröffentlicht am3.02.2012 - 6 W 92/11

§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO findet im Verfahren der einstweiligen Verfügung Anwendung, wenn der Anlass zur Einreichung des Verfügungsantrags im Zeitraum zwischen der Aufgabe des Antrags zur...

(dasv)  § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO findet im Verfahren der einstweiligen Verfügung Anwendung, wenn der Anlass zur Einreichung des Verfügungsantrags im Zeitraum zwischen der Aufgabe des Antrags zur Post und seinem Eingang beim Gericht entfällt, der Verfügungskläger hiervon aber erst nach Einreichung des Antrags Kenntnis erlangt.

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