Pressemitteilung des Bundesfinanzhof, Nr. 9 vom 21. Februar 2018

Steuerfreie Beitragserstattung durch berufsständische Versorgungseinrichtungen

Urteil vom 10.10.2017 X R 3/17

Die Erstattung von Pflichtbeiträgen zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist unabhängig von einer Wartefrist nach dem Ende der Beitragspflicht steuerfrei. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 10. Oktober 2017 X R 3/17 zu § 3 Nr. 3 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes (EStG) entgegen der Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) entschieden.

Im Streitfall hatte der Kläger als angestellter Rechtsanwalt Pflichtbeiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk geleistet. Nach seinem Ausscheiden aus der Anwaltschaft – er wurde Beamter und damit versicherungsfrei – wurden ihm antragsgemäß 90 % seiner Pflichtbeiträge erstattet. Das Finanzamt unterwarf die Beitragsrückerstattung entsprechend dem BMF-Schreiben vom 19. August 2013 (BStBl I 2013, 1087, Rz 205) der Besteuerung, da zwischen dem Ende der Beitragspflicht und der Erstattung keine 24 Monate vergangen seien.

Dem folgte der BFH nicht. Eine Beitragsrückgewähr aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen sei nicht von der Einhaltung einer Wartefrist zwischen dem Ende der Beitragspflicht und der Erstattung abhängig. Eine Verrechnung der Erstattungsleistung mit im Streitjahr geleisteten Sonderausgaben kam zudem nicht in Betracht. § 10 Abs. 4b Satz 2 EStG beschränkt die Sonderausgabenverrechnung auf die „jeweilige Nummer“ und der Kläger machte nach seinem Wechsel in das Beamtenverhältnis nur noch Krankenversicherungsbeiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG geltend, nicht jedoch Vorsorgeaufwendungen i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

Da sich der Rechtsstreit nur auf den Veranlagungszeitraum 2013 bezog, musste der BFH die Frage offenlassen, ob die Beitragsrückerstattung zu einer Kürzung des Sonderausgabenabzugs in den Jahren führt, in denen der Kläger Pflichtbeiträge zum berufsständischen Versorgungswerk geleistet hat.

siehe auch: Urteil des X. Senats vom 10.10.2017 – X R 3/17 –

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