(Kiel) Wirbt ein Unternehmen blickfangmäßig mit dem Preis einer Ware oder Dienstleistung dann können ergänzende Erläuterungen oder Einschränkungen, insbesondere auch Informationen zu weiteren Gebühren und Kosten auch durch einen Sternchenhinweis erfolgen.

Hierauf verweist der Düsseldorfer Rechtsanwalt Mathias Zimmer-Goertz von der Kanzlei Beiten Burkhardt und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (DASV) unter Hinweis auf ein entsprechendes Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 25.03.2010 (Az. 3 U 108/09).


In dem entschiedenen Fall warb ein Unternehmen im Internet für Musical-Tickets mit der besonders herausgestellten Preisangabe „TICKETS AB 19,90 EUR*“. Erst im Rahmen der Auflösung des Sternchenhinweises in einer Fußnote fand sich die Information, dass zu diesem Preis bei einer Ticketbestellung über die betreffende Website zusätzlich eine Vorverkaufsgebühr sowie eine Systemgebühr anfallen.


Nach Ansicht der Richter stellte dies in dem entschiedenen Fall jedoch keinen Verstoß gegen die Preisabgabeverordnung bzw. eine Irreführung der Verbraucher dar. Das Gericht betonte, dass blickfangmäßige Angaben nicht isoliert betrachtet werden müssen sondern deren Richtigkeit im Zusammenhang mit durch einen Sternchenhinweis gekennzeichneten zusätzlichen Erläuterungen beurteilt werden muss. Dies gilt zumindest dann, wenn der Hinweis auf die Zusatzinformationen für den durchschnittlichen Nutzer klar und unmissverständlich ist.


Rechtsanwalt Zimmer-Goertz weist aber darauf hin, dass dieses Urteil nicht bedeutet, dass mit unwahren Tatsachen geworben werden darf, auch wenn diese in einer Fußnote richtig gestellt werden: „Enthält die Blickfangwerbung objektiv unrichtige Angaben, dann reicht regelmäßig auch ein Sternchenverweis nicht aus. Auch wenn eine optisch hervorgehobene Werbeaussage nicht die „ganze Wahrheit“ enthalten muss, so darf sie jedoch nicht falsch sein.“ In dem entschiedenen Fall handelte es sich bei dem Preis von EUR 19,90 tatsächlich um den auf der Eintrittskarte aufgedruckten Preis, zu dem das Ticket – theoretisch – an der Abendkasse hätte erworben werden können.


Aus Sicht von Rechtsanwalt Zimmer-Goertz ist ferner zu beachten, dass es in solchen Fällen außerdem entscheidend darauf ankommt, dass der Sternchenhinweis und die zugehörige Fußnote gut erkennbar sind: „Ob der Hinweis nach Größe, Schriftfarbe und Position ausreichend deutlich ist, sollte für die jeweilige Werbemaßnahme stets individuell geprüft werden.“ Dennoch zeigt auch das aktuelle Hamburger Urteil die Tendenz der deutschen Rechtsprechung, die Eigenverantwortung des Verbrauchers, sich über die beworbenen Angebote zu informieren, im Werbebereich stärker in den Mittelpunkt zu rücken und den Werbetreibenden so größere Freiheiten bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen zu geben.


Bei hierzu aufkommenden Rechtsfragen verweist Rechtsanwalt Zimmer-Goertz u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de.


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