(Kiel) Verwendet ein Unternehmen in der Werbung eine Bezeichnung zusammen mit dem Zusatz „®â€œ, obwohl es für den betreffenden Begriff überhaupt keine Markenrechte hat, so ist dies regelmäßig eine wettbewerbsrechtliche Irreführung.

Hierauf verweist Rechtsanwalt Mathias Zimmer-Goertz von der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (DASV) unter Hinweis auf ein entsprechendes Urteil des BGH vom 26.02.2009 (Az. I ZR 219/06).


In dem entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen die Bezeichnung „Thermoroll®â€œ in seiner Werbung benutzt, ohne Inhaber einer solchen Marke zu sein oder zumindest aufgrund eines Lizenzvertrages zur Nutzung einer solchen Marke berechtigt zu sein.


Bei der Verwendung des ®-Zeichen erwartet nach Ansicht der Richter die angesprochen Zielgruppe, dass der betreffende Begriff auch als Marke für den Verwender eingetragen ist oder der Verwender mit dem Markeninhaber einen Vertrag über die Nutzung geschlossen hat. Lediglich sehr geringe Abweichungen des genutzten Begriffs von einer eingetragenen Marke sollen aus Sicht des BGH unschädlich sein, wenn z.B. ein Buchstabe hinzugefügt oder verdoppelt wird, ohne dass dies Einfluss auf die Aussprache oder eine begriffliche Bedeutung hat. In dem entschiedenen Fall war diese Grenze durch eine Abwandlung von „Termorol“ in „Thermoroll“ jedoch bereits überschritten.


Rechtsanwalt Zimmer-Goertz weist darauf hin, dass in Deutschland die Kennzeichnung von Marken mit dem ®-Zeichen grundsätzlich rechtlich nicht erforderlich ist, da die Markeneintragung allein für den Schutz ausreicht. Wenn dieses Zeichen aber verwendet werden soll, so rät er sicherzustellen, dass die entsprechende Marke auch tatsächlich für die jeweiligen Waren und Dienstleistungen eingetragen ist.


In diesem Zusammenhang verweist Rechtsanwalt Zimmer-Goertz u. a. auch auf die entsprechend spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de.


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