Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 21.11.2025, AZ 12 Ta 718/25
Ausgabe: 11 – 2025
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfahren bezüglich einer personellen Einzelmaßnahme, §§ 99, 100, 101 BetrVG bemisst sich nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.
Bei Versetzungsmaßnahmen, die absehbar für keine längere Dauer als drei Monate beabsichtigt sind, ist es regelmäßig sachgerecht, einen halben Ausgangswert in Ansatz zu bringen, wenn nicht besondere Umstände einen vollen Ausgangswert rechtfertigen.
Weitere Informationen: https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/d…