Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 28.05.2025, AZ 10 Ta 402/25
Ausgabe: 05-2025
Für einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765a ZPO ist auch dann das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig, wenn es um die Vollstreckung aus arbeitsgerichtlichen Titeln geht.
Weitere Informationen: https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/d…