Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 18.12.2022, AZ 12 Sa 91/21

Aus­gabe: 11–2022

1. Aus § 19 TVöD als Rah­men­regelung ergibt sich kein unmit­tel­bar­er Anspruch auf Erschw­erniszuschläge. Die zuschlagspflichti­gen Arbeit­en und die Höhe der Zuschläge wer­den gem. § 19 Abs. 5 S. 1 TVöD im Bere­ich der VKA lan­des­bezirk­lich vereinbart.

2. Bei Arbeit­ern im Bere­ich der VKA sieht § 23 Abs. 1 TVÜ-VKA vor, dass bis zur Regelung in einem lan­des­bezirk­lichen Tar­ifver­trag im jew­eili­gen Gel­tungs­bere­ich die jew­eils gel­tenden bezirk­lichen Regelun­gen zu Erschw­erniszuschlä­gen gemäß § 23 Abs. 3 BMT- II G fort­gel­ten. § 23 Abs. 3 BMT- II G sieht wiederum sein­er­seits vor, dass die zuschlagspflichti­gen Arbeit­en und die Höhe der Zuschläge bezirk­lich vere­in­bart werden.

3. Da nach Inkraft­treten des ablösenden TVöD (VKA) bezo­gen auf Baden-Würt­tem­berg noch kein spezieller Erschw­erniszuschlagstar­ifver­trag geschaf­fen wurde, find­et der 5. Tar­ifver­trag über die Zahlung von Erschw­erniszuschlä­gen an Gemein­dear­beit­er in Baden- Würt­tem­berg vom 25. Okto­ber 1965 weit­er Anwen­dung, wobei die Höhe der Zuschläge sich derzeit aus dem Tar­ifver­trag vom 3. Novem­ber 2008 zur Anpas­sung der lan­des­bezirk­lichen Tar­ifverträge über die Zahlung von Erschw­erniszuschlä­gen ergibt.

4. Die Ermit­tlung des entsprechen­den Tar­ifver­trages bei lediglich arbeitsver­traglich­er Inbezug­nahme erfol­gt nicht von Amts wegen durch das Gericht, son­dern ist entsprechend vom Anspruchssteller darzulegen.

5. Das Tra­gen ein­er FFP‑2 Maske im Hin­blick auf die Ansteck­ungs­ge­fahren durch das Coro­na-Virus begrün­det im Übri­gen nach den Regelun­gen des Tar­ifver­trages vom 25. Okto­ber 1965 auch keine zuschlagspflichtige Erschw­er­nis, ins­beson­dere greift die Posi­tion 120 (“Arbeit­en, bei denen Gas‑, Staub­masken oder Frischluft­geräte wegen Gas‑, Staub- oder Farbbeläs­ti­gung benutzt wer­den”) nicht ein.

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