Der Arbeit­ge­ber ist gemäß § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, den schwer­be­hin­derten Arbeit­nehmer auf dessen Zusatzurlaub gemäß § 125 SGB IX a. F. hinzuweisen. Kommt der Arbeit­ge­ber seinen Infor­ma­tions- und Hin­weispflicht­en gemäß der Entschei­dung des EuGH vom 6. Novem­ber 2018 ( — C‑684/16 -) nicht nach, hat der Arbeit­nehmer nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB i. V. m. § 249 Abs. 1 BGB einen Schadenser­satzanspruch im Form des Ersatzurlaubes, der sich mit Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es nach § 251 Abs. 1 BGB in einen Abgel­tungsanspruch umwandelt.

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