Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.04.2026, AZ 12 Ta 35/26

Ausgabe: 03/04 – 2026

Für einen Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle mit den Regelungsgegenständen „Versuch eines Interessenausgleichs“ und „Abschluss eines Sozialplans“ ist auf den kostenrechtlichen und nicht auf den zivilprozessualen Streitgegenstandsbegriff abzustellen, mit der Folge, dass der Antrag – obwohl zwei Regelungsgegenstände erstrebt werden – wegen der einheitlichen Betriebsänderung grundsätzlich mit einem Ausgangswert zu bemessen ist (vgl. Streitwertkatalog und Hess. LAG vom 24. März 2025 – 12 Ta 58/25 – Juris).

Weitere Informationen: https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/d…