BGH, Beschluss vom 08.08.2023, AZ V ZR 158/22

Aus­gabe: 07 — 08/2023

ZPO § 322 Abs. 1, § 510b, § 888a; BGB § 281 Abs. 4

a) Die Verurteilung zu ein­er Entschädi­gung nach § 510b ZPO set­zt voraus, dass materiell-rechtlich nach Fristablauf Schadenser­satz ver­langt wer­den kann. Die Vorschrift selb­st begrün­det einen solchen Anspruch nicht.

b) Ob der Anspruch auf Vor­nahme der Hand­lung bei ein­er Verurteilung nach § 510b ZPO nach Fristablauf erlis­cht, richtet sich eben­falls nach dem materiellen Recht. Eine solche Erlöschensvorschrift stellt § 281 Abs. 4 BGB dar.

c) Die Recht­skraft eines nach § 510b ZPO ergan­genen Urteils, das zu Unrecht eine Entschädi­gungsleis­tung zus­pricht, hin­dert ein Gericht in einem Fol­ge­prozess nicht daran, den Anspruch auf Vor­nahme der Hand­lung als fortbeste­hend anzusehen.

WEG aF § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3; BGB § 281

Die Vorschrift des § 281 BGB find­et auf die Ansprüche der Woh­nung­seigen­tümer auf Störungsab­wehr nach § 15 Abs. 3 WEG aF keine Anwen­dung (Fort­führung von Sen­at, Urteil vom 23. März 2023 — V ZR 67/22, Ver­sR 2023, 792 Rn. 14 ff.).

WEG § 44 Abs. 1 Satz 1

Wen­det sich ein Woh­nung­seigen­tümer mit der Anfech­tungsklage gegen die Ablehnung eines Beschlus­santrags (sog. Neg­a­tivbeschluss), hat er hier­mit nur dann Erfolg, wenn lediglich die beantragte pos­i­tive Beschlussfas­sung ord­nungsmäßiger Ver­wal­tung entsprochen hätte, also insoweit das Ermessen auf Null reduziert war (Abgren­zung zu Sen­at, Urteil vom 16. Sep­tem­ber 2022 — V ZR 69/21, NJW 2023, 63 Rn. 9).

WEG § 44 Abs. 1 Satz 1; GKG § 49

Wird ein Neg­a­tivbeschluss ange­focht­en, mit dem lediglich ein Beschlus­santrag abgelehnt wird, ist bei der Bew­er­tung des Gesamt­in­ter­ess­es und des Einzelin­ter­ess­es die gegenüber der Entschei­dung über ein pos­i­tives Beschlussergeb­nis zurück­bleibende Recht­skraftwirkung durch einen Abschlag von 50 % zu berücksichtigen.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rech…