Hess. Lan­desar­beits­gericht, Beschluss vom 28.08.2023, AZ 10 Ta 55/23

Aus­gabe: 07 — 08/2023

1. Im Rah­men der Zwangsvoll­streck­ung eines Weit­erbeschäf­ti­gungsti­tels nach § 888 ZPO ist der Ein­wand der Erfül­lung beachtlich.
2. Die Exis­tenz eines Weit­erbeschäf­ti­gungsti­tels schließt die Ausübung des Weisungsrechts durch den Arbeit­ge­ber nicht aus.
3. Es ist nicht Auf­gabe des Zwangsvoll­streck­ungsver­fahrens zu prüfen, welche Tätigkeit­en dem Arbeit­nehmer ver­trags­gerecht zugewiesen wer­den kön­nen. Im Voll­streck­ungsver­fahren ist zu über­prüfen, ob der Gläu­biger der Verpflich­tung aus dem Titel entsprechend beschäftigt wird, nicht aber, worin diese Verpflich­tung besteht.
4. Ist die Art der Beschäf­ti­gung in dem Titel nur schlag­wor­tar­tig und rel­a­tiv unbes­timmt beze­ich­net, kön­nen Unklarheit­en, welche zugewiese­nen Tätigkeit­en noch zu dem maßge­blichen Berufs­bild oder der im Titel enthal­te­nen Funk­tions­beze­ich­nung gehören, angesichts des grund­sät­zlich weit zu beste­hen­den Weisungsrechts zulas­ten des Antrag­stellers gehen.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/d…