AG Hamburg, Beschluss vom 15.04.2026, AZ 49 C 526/24

Ausgabe: 05 – 2026

1. Nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG ist ein pflichterfüllender Versicherungsvertrag nur gegeben, wenn die vereinbarten Selbstbehalte in ihrer betragsmäßigen Auswirkung € 5.000,– jährlich nicht überschreiten.

2. Die Kumulation von allgemeinem Selbstbehalt von € 1.500,–, 75% behandlungsbezogene Erstattungsquote und einer Maximalgrenze von € 500,– – senkt den Versicherungsschutz auf ein Niveau ab, das den Vertrag in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos werden lässt, dies führt zur Unwirksamkeit der Klausel nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

3. Soweit bestimmte einzeln aufgeführte schwere Erkrankungen ausgenommen sind, erweist sich diese Beschränkung als willkürlich. Auch nach Unfällen vermag ein vergleichbarer dringender physiotherapeutischer Behandlungsbedarf zu bestehen. Eine entsprechende Anwendung auf vergleichbare Fälle ist jedoch nicht vorgesehen.

Weitere Informationen: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/documen…