Hess. Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 30.04.2024, AZ 10 Sa 945/21 SK

Ausgabe: 04/2024

1. Das Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht ist vom Gesetzgeber im Wesentlichen als „echte zweite Tatsacheninstanz“ ausgestaltet worden. Die Regelungen in § 67 Abs. 2 bis 4 ArbGG, die lex specialis gegenüber § 531 ZPO sind, setzen voraus, dass bei Zulassung des neuen Vorbringens der Rechtsstreit verzögert würde; dies ist praktisch nur sehr selten der Fall.

2. Selbst das grob fahrlässige oder das bewusste Zurückhalten von Beweismitteln trotz eines gerichtlichen Hinweises in der ersten Instanz hindert ein Nachschieben des Beweismittels in der Berufungsinstanz grundsätzlich nicht. Anders als im Zivilprozess ist nach dem ArbGG somit prinzipiell auch eine „Flucht in die Berufung“ zulässig.

Weitere Informationen: https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/d…