(Kiel) Die HSH Nordbank muss an einen stillen Gesellschafter eine zugesagte Sonderzahlung in Höhe von 3.827.500 Euro für das Geschäftsjahr 2008 zahlen.

Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) vom 02.03.2011, Az. 9 U 22/10.

Ende des Jahres 2008, dem Jahr der Finanzmarktkrise, fand eine außerordentliche Hauptversammlung der HSH Nordbank statt. Auf der Hauptversammlung wurde der Vorstand der HSH Nordbank ermächtigt, eine Sonderzahlung 2008 an ausgewählte stille Gesellschafter zu erbringen. Zu diesem Zeitpunkt war bereits abzusehen, dass die HSH Nordbank für das Geschäftsjahr 2008 einen Jahresfehlbetrag ausweisen und nicht zur Zahlung von Gewinnbeteiligungen verpflichtet sein werde. Entsprechende Zusagen über Sonderzahlungen versandte der Vorstand der HSH Nordbank mit Schreiben vom 21.12.2008 an die ausgewählten Gesellschafter. Ein süddeutscher Lebensversicherer, der als stiller Gesellschafter mit einer Einlage von 50 Millionen Euro an der HSH Nordbank beteiligt ist, nimmt die HSH Nordbank auf die ihm zugesagte Sonderzahlung in Höhe von mehr als 3,8 Millionen Euro in Anspruch.

Das Oberlandesgericht hat das Sonderzahlungsversprechen als wirksam angesehen, betont Klarmann.

Die Zahlungszusage stellt entgegen der Argumentation der HSH Nordbank keine Schenkung dar (für eine Schenkung wäre eine notarielle Beurkundung erforderlich gewesen). Es handelt sich vielmehr um eine Leistung im Rahmen des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses der Parteien („Leistung causa societatis“), weil die HSH Nordbank wirtschaftliche Interessen verfolgte. In dem Urteil heißt es hierzu:

„Die Beklagte (Anm. die HSHNordbank) hat der Klägerin (Anm. dem süddeutschen Lebensversicherer) die Sonderzahlung 2008 versprochen, um die stillen Teilhaber zum Stillhalten zu bewegen und somit in der Hoffnung auf eine Verbesserung der durch ihren Beitrag vermittelten eigenen Vermögenslage. Im Vordergrund des Handelns der Beklagten stand die Stützung und Stärkung ihres eigenen Geschäftsbetriebes. Die Beklagte wollte die stillen Teilhaber durch das Sonderzahlungsversprechen motivieren, die stillen Gesellschaften nicht aus wichtigem Grund zu kündigen und/oder durch Schweigen bzw. Stillhalten am Erhalt der Reputation der Beklagten am Markt mitzuwirken.“

Die Parteien haben die Möglichkeit, das Urteil durch den Bundesgerichtshof in Karlsruhe überprüfen zu lassen. Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Klarmann empfahl, dies und einen etwaigen Fortgang zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  – verwies.

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Jens Klarmann
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