(Kiel) Arbeitgeber können Ihren Arbeitnehmern wieder Gutscheine mit Angabe eines Geldbetrags überreichen. Die Gutscheine stellen Sachbezüge dar und können bis zu 44 EUR im Monat steuerfrei bleiben.

Der Bundesfinanzhof (BFH), so der Hamburger Steuerberater Frank Zingelmann von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, hat in seiner aktuellen Rechtssprechung (BFH, Urteile v. 11.11.2010, VI R 21/09, VI R 27/09 und VI R 41/10) anlässlich der Frage der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Tankgutscheinen und Geschenkgutscheinen erstmals Grundsätze zu der Unterscheidung von Barlohn und einem Sachlohn aufgestellt.
 
In den vom BFH entschiedenen Streitfällen hatten


• Arbeitgeber ihren Mitarbeitern das Recht eingeräumt, auf ihre Kosten gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von 44 EUR monatlich zu tanken.
• die Mitarbeiter hatten anlässlich ihres Geburtstags Geschenkgutscheine über 20 EUR von ihrem Arbeitgeber erhalten
• die Mitarbeiter vom Arbeitgeber ausgestellten Tankgutscheinen bei einer Tankstelle ihrer Wahl 30 Liter Treibstoff tanken und sich die Kosten dafür von ihrem  Arbeitgeber erstatten lassen.

Der BFH hat in sämtlichen Streitfällen Sachlohn angenommen und damit die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze von 44,00 EUR ermöglicht. Ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, also danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, Bargeld oder Gutscheine.
Zingelmann empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

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Frank Zingelmann
Zingelmann Steuerberatungsges. mbH
Steuerberater, außerdem tätig als Fachberater für Rating (DStV e. V.)
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