(Kiel) Wer als Betreiber eines Internetcafés einen Internetanschluss öffentlich zugänglich macht, ist urheberrechtlich verantwortlich, wenn seine Kunden den Anschluss für die illegale Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken wie Filmen und Musik nutzen.

Hierauf verweist der Düsseldorfer Rechtsanwalt Mathias Zimmer-Goertz von der Kanzlei Beiten Burkhardt und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (DASV) unter Hinweis auf einen kürzlich veröffentlichten Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 25.11.2010 (Az. 310 O 433/10)


In dem durch die Hamburger Richter im Wege der einstweiligen Verfügung zu entscheidenden Fall ging es um die widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachung eines Filmes durch ein sog. Filesharingsystem im Internet. Der Rechteinhaber hatte diesbezüglich den Betreiber eines Internetcafés, über dessen Internetanschluss der Film in die Online-Tauschbörse eingestellt wurde, auf Unterlassung in Anspruch genommen.


Nach Ansicht der hanseatischen Richter hatte der Internetcafe-Betreiber als Antragsgegner hier für die eingetretene Rechtsverletzung einzustehen. Auch wenn feststehe, dass der Film von einem der Kunden ins Internet gestellt worden sei, so hafte der Anschlussinhaber jedenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung verschuldensunabhängig auf Unterlassung. Die Überlassung eines Internetzugangs an Dritte berge immer die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit in sich, dass von Dritten Urheberrechtsverletzungen über diesen Internetzugang begangen werden.


Weiter stellte das Gericht heraus, dass dem Inhaber des Internetanschlusses Maßnahmen zu Verhinderung solcher Rechtsverletzungen möglich und zumutbar sind. So könne man insbesondere die für das Filesharing erforderlichen Ports sperren, um einen Zugriff zu verhindern. Wer solche Maßnahmen nicht ergreift, müsse sich das widerrechtliche Verhalten der Nutzer des Anschlusses zurechnen lassen.


Rechtsanwalt Zimmer-Goertz weist darauf hin, dass die besprochene Entscheidung nicht nur für die Betreiber von Internetcafés von Bedeutung ist. Vielmehr betrifft sie jeden, der einen Internetanschluss Dritten zugänglich macht, beispielsweise durch Bereitstellung eines sog. WLAN Hot Spots in einem Café, Hotel oder ähnlichem. Der Entscheidung ist der generelle Trend der Rechtssprechung zu entnehmen, mehr und mehr den Anschlussinhaber des Internetzugangs für dessen rechtmäßige Nutzung verantwortlich zu machen und nicht mehr nur auf den konkreten Nutzer abzustellen.


Vor diesem Hintergrund empfiehlt Rechtsanwalt Zimmer-Goertz jedem, der einen Internetanschluss nicht ausschließlich selbst nutzt, entsprechende technische oder organisatorische Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen und sich ggf. durch einen fachlich spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen. Dies gilt für Internetanschlussinhaber insbesondere auch im Falle des Erhalts einer Abmahnung aufgrund einer durch einen Dritten begangenen Rechtsverletzung.


In diesem Zusammenhang verweist Rechtsanwalt Zimmer-Goertz u. a. auch auf die auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Anwälte/ – innen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. www.mittelstands-anwaelte.de

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