(Kiel) Bei einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung muss der Endpreis inklusive Umsatzsteuer auch dann angegeben werden, wenn der Anbieter keine Verträge mit privaten Endverbrauchern schließt.

Hierauf verweist der Düsseldorfer Rechtsanwalt Mathias Zimmer-Goertz von der Kanzlei Beiten Burkhardt und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (DASV) unter Hinweis auf ein am 09.11.2010 bekannt gegebenes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29.04..2010 (Az. I ZR 99/08).


In dem entschiedenen Fall hatte ein Gebrauchtwagenhändler im Internet auf der Plattform „mobile.de“ Autos zum Kauf angeboten und dabei den Kaufpreis ohne Umsatzsteuer angegeben. In den zugehörigen Angebotsbeschreibungen waren die Hinweise „Preis Export-FCA“ bzw. „Preis-Händler-Export FCA“ enthalten, die aus Sicht des Händlers deutlich machen sollten, dass ein Verkauf ausschließlich an Händler bzw. für den Export ins Ausland erfolgt. Vor diesem Hintergrund berief sich der Händler darauf, dass die Preisangabenverordnung, die die Pflicht zur Angabe von Endpreisen einschließlich Umsatzsteuer vorsieht, in solchen Fällen nicht anwendbar ist.


Nach Ansicht des BGH kommt es für die Frage der Anwendbarkeit der Preisangabenverordnung jedoch nicht darauf an, an welchen Abnehmerkreis der Werbende seine Werbeanzeige richten will, sondern allein darauf, wie die durch die Werbung angesprochenen Personen diese verstehen. Bei für jedermann zugänglichen Internetangeboten ist nach Ansicht der Richter davon auszugehen, dass diese sich immer dann auch an Privatabnehmer richten, wenn eine Beschränkung auf Wiederverkäufer nicht unmissverständlich erfolgt. Vor diesem Hintergrund wurden in dem entschiedenen Fall die Hinweise „Preis Export-FCA“ bzw. „Preis-Händler-Export FCA“ als für den durchschnittlichen Verbraucher nicht ausreichend verständlich beurteilt, so dass die Werbemaßnahmen mangels wirksamer Beschränkung auf gewerbliche Abnehmer den Vorgaben der Preisangabenverordnung entsprechen müssen.


Rechtsanwalt Zimmer-Goertz weist hierbei ausdrücklich darauf hin, dass es für das Gericht dabei unerheblich war, dass der Gebrauchtwagenhändler die beworbenen Autos nicht an private Endverbraucher verkauft hätte: „Durch die Angabe des Preises ohne Umsatzsteuer erschienen die Preise  der anderen Mitbewerber, die auf der Internetplattform Autos anboten und dabei die Umsatzsteuer ordnungsgemäß berücksichtigten, teurer. Allein der Umstand, dass die Angebote der anderen Anbieter hierdurch in ein ungünstiges Licht gerückt wurden, führt schon zu einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs.“


Händlern, die ihre Leistungen ausschließlich gegenüber Wiederverkäufern anbieten, empfiehlt Rechtsanwalt Zimmer-Goertz daher, gerade im Internet diese entweder auf Plattformen anzubieten, die für private Endverbraucher nicht zugänglich sind, oder aber die Beschränkung der Zielgruppe der Werbung unmissverständlich deutlich zu machen: „Ein solcher Hinweis muss so formuliert sein, dass er auch für den durchschnittlichen Endverbraucher verständlich ist, wie beispielsweise die Klarstellung Verkauf ausschließlich an Händler\“.


Bei der Gestaltung solcher Werbemaßnahmen kann daher eine vorherige anwaltliche Beratung empfehlenswert sein, um ein rechtliches Risiko zu vermeiden. In diesem Zusammenhang verweist Rechtsanwalt Zimmer-Goertz u. a. auch auf die auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwälte/ -innen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. www.mittelstands-anwaelte.de

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