(Kiel) Der Bundesfinanzhof (Az. VIII R 33/07) hat mit Urteil vom 15.06.2010 entschieden, dass Zinsen auf Steuern nicht der Versteuerung unterliegen, welche auf Steuern gezahlt werden die vom Steuerabzug ausgeschlossen sind.

Dies, so der Hamburger Steuerberater Frank Zingelmann von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, dürfte zweifellos auf Zinsen zur Einkommensteuer anzuwenden sein.


Ob dies Urteil auch auf die Körperschaft- und Gewerbesteuer anzuwenden ist, bleibt abzuwarten, da es sich bei diesen Steuerarten nicht um Aufwendungen des privaten Bereiches, sondern um nicht abzugsfähige Betriebsausgaben handelt.


Es sollte jedoch in jedem Falle für alle offenen Fälle Einspruch eingelegt werden in denen der Zinsanspruch ab 1999 entstanden ist, bzw. ein Änderungsantrag gem. §164 AO erfolgen.

Zingelmann empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

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