(Kiel) Wird neben der anwaltlichen Abmahnung auch das Angebot zum Abschluss eines bestimmten Unterlassungsvertrages abgegeben und nimmt der Abgemahnte dieses an, so ist die Abmahnung nicht schon deshalb unwirksam weil ihr lediglich eine Kopie der Vollmachtsurkunde beigelegt wurde. 

Hierauf verweist der Düsseldorfer Rechtsanwalt Mathias Zimmer-Goertz von der Kanzlei Beiten Burkhardt und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (DASV) unter Hinweis auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 02.09.2010 (Az. 13 U 34/10).

In dem entschiedenen Fall hatte die Klägerin den Beklagten berechtigterweise wegen diverser unwirksamer Regelungen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt und aufgefordert, eine beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu ihren Gunsten abzugeben sowie die entstandenen Rechtsanwaltskosten zu bezahlen. Dem Abmahnschreiben lagen eine formulierte Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen sowie eine Kopie der Vollmacht für die Kanzlei der beauftragten Anwälte bei. Die Beklagte wies die Abmahnung mangels Vorlage einer Originalvollmachtsurkunde zurück, gab jedoch gleichwohl die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die Übernahme der Rechtsverfolgungskosten wurde unter Hinweis auf eine unwirksame Abmahnung verweigert.

Nach Ansicht des OLG Celle ist eine Abmahnung jedoch nicht deshalb unwirksam, weil ihr keine Originalvollmacht beigefügt ist und der Abgemahnte sie aufgrund dessen unverzüglich zurückgewiesen hat. Denn der unverzüglichen Zurückweisung der Abmahnung wegen Nichtvorlage der Originalvollmachtsurkunde kommt keine Bedeutung zu, da sie im Hinblick auf die zugleich abgegebene Annahmeerklärung des Angebots auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages als treuwidrig und widersprüchlich anzusehen ist.


Rechtsanwalt Zimmer-Goertz weist hierbei ausdrücklich darauf hin, dass das Gericht mit seiner Entscheidung nur die Fälle im Blick hatte, in denen die Abmahnung neben der Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist eine Unterwerfungserklärung abzugeben, zugleich bereits das Angebot zum Abschluss eines bestimmten Unterlassungsvertrages mit Vertragsstrafeversprechen enthält, welches der Abgemahnte durch Unterzeichnung und Zusendung an den gegnerischen Anwalt annimmt.

Nach Ansicht von Rechtsanwalt Zimmer-Goertz lässt das Urteil keine generellen Rückschlüsse auf die in Literatur und Rechtsprechung streitige Frage zu, ob eine isoliert ausgesprochene Abmahnung ohne entsprechende strafbewehrte Unterlassungsverfügung unwirksam ist, wenn ihr die Originalvollmacht des Prozessbevollmächtigten nicht beigefügt ist.

Um die Rechtsverfolgungskosten beim Abgemahnten in jedem Falle geltend machen zu können, empfiehlt Rechtsanwalt Zimmer-Goertz jedoch sicherheitshalber, einer Abmahnung stets die Originalvollmachtsurkunde beizulegen. Aus Sicht des Empfängers einer Abmahnung ist angesichts der bislang gerichtlich noch nicht abschließend geklärten Frage der Erforderlichkeit einer Originalvollmacht eine anwaltliche Beratung empfehlenswert. In diesem Zusammenhang verweist Rechtsanwalt Zimmer-Goertz u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. www.mittelstands-anwaelte.de 

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