(Kiel) Der Bundesgerichtshof hat in einem am 8.12.2011 bekannt gegebenen Urteil ein früheres Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe zugunsten des früheren Bundesverteidigungsminister Prof. Dr. Rupert Scholz aufgehoben, in welchem das OLG Karlsruhe der Meinung gewesen war, der Exminister könne nicht nach den Grundsätzen der sogenannten Prospekthaftung für Fehler in einem Emissionsprospekt in Anspruch genommen werden.

Darauf verweist der Hamburger Rechtsanwalt Matthias W. Kroll, LL.M., Leiter des Fachausschusses „Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht“ der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf ein am 8.12.2011 veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17. November 2011 – III ZR 103/10.

Die hier klagenden Eheleute hatten sich im Oktober 2004 an einer Publikumskommanditgesellschaft beteiligt, die einen Fonds betreiben sollte. Über das Vermögen dieser Gesellschaft wurde später das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Kläger nahmen daraufhin mehrere Beklagte, darunter Rupert Scholz, auf Schadensersatz in Anspruch. Dabei stützen sie sich darauf, dass dem Vertrieb der Kapitalanlage ein Emissionsprospekt zugrunde gelegen habe, der unrichtige und unvollständige Angaben enthielt. Beim Vertrieb der Anlage war in einer weiteren Werbebroschüre damit geworben worden, dass Rupert Scholz Vorsitzender des Beirats einer Gesellschaft sei, die den Fonds initiiert hatte. In diesem Zusammenhang wurden positive Äußerungen von Rupert Scholz über die Gesellschaft und die für diese handelnden Personen wiedergegeben.

Das Landgericht Mosbach hatte der Klage gegen Rupert Scholz stattgegeben. Er habe durch sein Mitwirken bei der Anlegerwerbung, verbunden mit seiner herausgehobenen beruflichen Stellung und Sachkunde, besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und habe deshalb für die Fehlerhaftigkeit der Prospektangaben einzustehen.

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat diese Entscheidung dann aufgehoben und die gegen Rupert Scholz gerichtete Klage abgewiesen, wogegen die Kläger Revision beim BGH einlegten und zwar mit Erfolg, wie Kroll betont.

Auf die Revision der Kläger hat der BGH das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. April 2010 aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass auch ein körperlich von dem ausdrücklich als Emissionsprospekt bezeichneten Druckwerk getrenntes Schriftstück, das zusammen mit diesem vertrieben wird, bei der gebotenen Gesamtbetrachtung Bestandteil eines Anlageprospekts im Rechtssinn sein kann.

Unter Anwendung dieser Maßstäbe, der ihnen zugrunde liegenden Wertungen und der erforderlichen Gesamtbetrachtung habe Rupert Scholz entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wegen seiner Äußerungen in den Zeitschriften die Stellung eines Verantwortlichen nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne. Er müsse sich gegenüber geschädigten Anlegern an seinen „vertrauensbildenden“ Erklärungen festhalten lassen. Wenn er – wie er geltend mache – keinerlei Einfluss ausgeübt und keinerlei Prüfungen vorgenommen haben sollte, so hätte er seine Aussagen nicht so wie geschehen treffen dürfen.

In der Gesamtschau seiner Aussagen in den Presseveröffentlichungen habe Rupert Scholz zudem den Anschein erweckt, er setze sich besonders für die Belange der einzelnen Anleger ein. Seine Aussagen könnten von einem durchschnittlichen Anlageinteressenten dahingehend verstanden werden, er biete eine zusätzliche, von ihm ausgehende Gewähr für die Sicherheit der Investition und das Gelingen des Anlagegeschäfts.

Das Verfahren muss daher nun vom OLG Karlsruhe neu aufgerollt werden. Auf den Ausgang dürfe man gespannt sein, so Kroll.

Er riet, den Ausgang zu beachten und in allen Zweifelsfragen Rechtsrat einzuholen, wobei er dazu u. a. auch auf die entsprechend spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

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Matthias W. Kroll, LL.M.
Rechtsanwalt/Master of Insurance Law
Fachanwalt für Arbeitsrecht/Fachanwalt für Versicherungsrecht
Leiter des Fachausschusses XIV „Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht“
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