(Kiel) Das Oberlandesgericht Nürnberg hat dem Anteilseigner einer Holding-Gesellschaft mit Sitz in Istanbul, einem türkischen Staatsbürger aus Fürth, mehr als 13.000.- Euro Schadensersatz zugesprochen.

Das Gericht hat dabei festgestellt, dass das Geschäftsmodell der Holding auf eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung der Anleger ausgelegt ist. Auch verstieß das Handeln der Gesellschaft, die Anteile an ausländischen Vermögenswerten vertreibt, gegen die Bestimmungen des Auslandinvestmentgesetzes.

Darauf verweist der Frankfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Klaus Hünlein von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das am 16. August 2010 veröffentlichte Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg vom 28.06.2010 – 4 U 2326/08.

Der türkische Staatsbürger islamischen Glaubens hatte bereits im Dezember 1998 in seiner Wohnung in Fürth Anteilsscheine der Beklagten zu 1), einer Gesellschaft mit Sitz auf den British Virgin Islands, im Gesamtwert von 30.000.- DM erworben. Das hierfür notwendige Geld hatte er sich für seine Altersversorgung angespart. Er behauptete nunmehr vor Gericht, hinter dieser angeblichen Briefkastengesellschaft stünde wirtschaftlich allein die Beklagte zu 2), eine Holding aus Istanbul/Türkei. Durch deren Vertreter sei ihm die Geldanlage unter Hinweis darauf schmackhaft gemacht worden, dass es sich um ein – im Sinne des Propheten Mohammed – gottgefälliges Investment handele: Statt Zinsen zu erwirtschaften würden mit dem Geld Arbeitsplätze in der Türkei geschaffen. Es sollten Fabriken gebaut, eine Autovermietung betrieben und auch Häuser errichtet werden. Dabei sei eine Rendite von 10% bis 20% in Aussicht gestellt und versichert worden, dass bei einer Kündigung die eingezahlten Beträge bis zum Jahresende des darauffolgenden Jahres zurückgezahlt würden. Tatsächlich habe er jedoch nur einmal von der Beklagten ca. 3.000.- bis 4.000.- Euro ausbezahlt erhalten. Trotz mehrmaliger Aufforderungen und auch einer Kündigung der Beteiligung habe er von seinen Ersparnissen ansonsten nie wieder einen Cent gesehen.


Der 12. Senat des Oberlandesgerichts Nürnberg ist den einzelnen Behauptungen des Klägers im Rahmen einer Beweisaufnahme nachgegangen.


Er kam dabei zu der Überzeugung, so Hünlein, dass diese Angaben im Wesentlichen richtig sind. „Das Geschäftsmodell der Beklagten, so wie es von den Vorstandsmitgliedern präsentiert wurde, ist objektiv auf eine sittenwidrige Schädigung ausgelegt“ urteilten die Richter. Denn nach den Regeln des maßgeblichen Aktienrechts der British Virgin Islands wäre es schon unmöglich gewesen, Einlagen der Aktionäre – so, wie ihnen gegenüber behauptet – an diese zurückzuerstatten. Auch sei den Anlegern wahrheitswidrig suggeriert worden, im Rahmen eines „Solidarsystems“ Teilhaber an Projekten und Firmen in der Türkei zu werden. Schließlich hätte die Beklagte zu 1) den Vertrieb ihrer Anteilsscheine behördlich zur Anzeige bringen müssen. Weil dies nicht geschehen ist, liege ein Verstoß gegen das Auslandinvestmentgesetz vor. Durch all diese Handlungen und Unterlassungen sei der Kläger geschädigt worden.


Obwohl beide Beklagten ihren Geschäftssitz im Ausland haben, sah das Oberlandesgericht Nürnberg die deutsche Gerichtsbarkeit als für die Entscheidung in der Sache zuständig an: denn in seiner Wohnung in Fürth ist der Kläger getäuscht und um seine Ersparnisse gebracht worden. Im Ergebnis wurde ihm daher Schadensersatz in Höhe seiner damaligen Anlage – abzüglich der einmaligen Rückzahlung – zugesprochen. Das Urteil ist rechtskräftig.


Inwieweit es dem geprellten Anleger nun gelingt, mit dem von ihm erstrittenen Urteil von den Beklagten tatsächlich Geld zu erlangen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wesentlich wird es darauf ankommen, ob der in Deutschland erwirkte Titel in der Türkei anerkannt wird und dort vollstreckt werden kann.


Der 4.Senat hat mit seiner Berufungsentscheidung ein Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth im Wesentlichen bestätigt. Das Landgericht hatte seine Entscheidung nur auf einen Verstoß gegen das Auslandsinvestmentgesetz gestützt. Ob dieses Gesetz auf die konkrete Kapitalanlage anwendbar ist, ist unter mehreren Oberlandesgerichten in Deutschland strittig. Der 4. Senat hat nunmehr die Anwendung bejaht, seine Entscheidung aber zusätzlich auch mit einer Täuschungshandlung begründet.


Das Urteil dürfte auch einer Reihe anderer Kleinanleger Hoffnung geben, die behaupten, auf die Versprechungen sogenannter „Islam-Holdings“ hereingefallen zu sein. So ist derzeit bei der 12. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth ein weiterer Rechtsstreit gegen eine der Beklagten anhängig, über den bislang noch nicht entschieden wurde. Hier ist für den 23. September 2010 eine Beweisaufnahme angesetzt.


Rechtsanwalt Hünlein empfahl sowohl Anlegern als auch Beratern, das Urteil zu beachten und in derartigen Fällen Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf die Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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