(Kiel) Das Sozialgericht Aachen hat soeben entschieden, dass eine bekannte niederländische Versand- und Internetapotheke einem Pharmaunternehmen Herstellerrabatte auf Arznei­mittel in Höhe von ca. 290.000,00 € zurückzahlen muss.

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Sozialrecht Klaus H. Ganzhorn, Mitglied in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das am 06.08.2010 veröffentlichte Urteil des Sozialgerichts (SG) Aachen vom 29.06.2010, Az.: S 13 KR 136/08.

Geklagt hatte ein in Aachen ansässiges Pharmaunternehmen. Dieses hatte in den Jahren 2003 bis 2005 in der Annahme, dazu verpflichtet zu sein, Abschläge, die die beklagte Internetapotheke den gesetzlichen Krankenkassen für die im Versandhandel vertriebenen Arzneimittel eingeräumt hatte, wiederum der Internetapotheke erstattet. Das Bundessozialgericht in Kassel entschied allerdings im Jahre 2008, dass Arzneimittel, die als Import im Rahmen des Versandhandels an Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen abgegeben werden, nicht der gesetzlichen Herstellerrabattverpflichtung unterliegen. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung forderte das Pharmaunternehmen daraufhin die nach seiner Ansicht ohne Rechtsgrund gezahlten Erstattungsbeträge von der niederländischen Versandpotheke zurück. Diese vertrat die Auffassung, die Klägerin habe schon bei der Erstattung der Rabatte gewusst, dass sie dazu gesetzlich nicht verpflichtet sei; sie hätte es jedenfalls erkennen können. In einem solchen Fall könne man die Herstellerabatte aber später nicht zurückfordern. Im Übrigen seien etwaige Ansprüche auf Rückforderung zwischenzeitlich verjährt.

Dieser Argumentation erteiten die Aachener Richter nunmehr eine Absage, betont Ganzhorn.

Zwar wäre eine Rückforderung ausgeschlossen und auch verjährt gewesen, wenn das Pharmaunternehmen gewusst hätte, nicht zur Leistung an die Versandhandelsapotheke verpflichtet zu sein. Nach der Überzeugung des Gerichts war die Klägerin jedoch bei den Zahlungen von einer dazu bestehenden gesetzlichen Pflicht tatsächlich überzeugt und konnte dies auch sein. Der Herstellerrabatt ist im Sozialgesetzbuch grundsätzlich geregelt. Dass er ausnahmsweise für importierte Arzneimittel nicht gilt, habe das Pharmaunternehmen letzlich erst durch die Entscheidung des Bundessozialgericht aus dem Jahr 2008 sicher gewusst; erst ab diesem Zeitpunkt habe deshalb die vierjahrige Verjährungsfrist begonnen, die bei Erhebung der Klage noch nicht abgelaufen war. Deshalb müsse die niederländische Internetapotheke die erhaltenen Rabattbeträge zurückzahlen. Gegen das Urteil ist die Berufung zum Landessozialgericht für das Land Nordrhein-West­falen in Essen möglich. Ganzhorn empfahl, das Urteil und einen etwaigen Fortgang zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  – verwies.

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Klaus Hermann Ganzhorn
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