(Kiel)  In einem am 04. August 2010 verkündeten Urteil hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main den Schadensersatzanspruch eines kommunalen Versorgungsunternehmens einer süddeutschen Großstadt (Stadtwerke) gegen die Deutsche Bank wegen eines fehlgeschlagenen Anlagegeschäfts als unbegründet angesehen und das vorausgehende stattgebende Urteil des Landgerichts abgeändert.

Darauf verweist der Hamburger Rechtsanwalt Matthias W. Kroll, LL.M., Leiter des Fachausschusses „Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht“ der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom 04.08.2010- 23 U 230/08.

Im Hebst 2004 strebten die Stadtwerke im Hinblick auf die durch Schulden verursachte Zinsbelastung eine Kostenersparnis an und führten deshalb mehrere Gespräche mit der beklagten Bank über die Möglichkeit einer „Zinsoptimierung“. Anfang 2005 fanden  daraufhin zwei durch Bildschirmpräsentationen unterstützte Beratungsgespräche zwischen den Parteien statt. Dabei stellte die Beklagte zur gewünschten „Zinsoptimierung“ einen sog. „CMS Spread Ladder Swap“ (Swap) vor. Ein entsprechender Vertrag wurde im Februar 2005 geschlossen. Der Vertrag war auf eine Laufzeit von bis zu sieben Jahren konzipiert und beruhte auf einem Bezugsbetrag von 25 Mio. €. Nach einem anfänglichen Anstieg brach der Marktwert des Swap ein. Im April 2006 erklärten die Stadtwerke deshalb die Anfechtung des Swap-Vertrags wegen arglistiger Täuschung und verlangten die Rückabwicklung. Im Dezember 2007 lösten die Parteien den Vertrag auf, wobei sich die Stadtwerke mit der Zahlung des negativen Marktwertes des Swap über damals rund 4,1 Mio. € „freikauften“.
Mit der Klage fordern die Stadtwerke Schadenersatz von rund 3,9 Mio. €.

Nach Auffassung des Landgerichts hat sich die beklagte Bank schadensersatzpflichtig gemacht, weil die Beratung der Stadtwerke nicht anlegergerecht gewesen sei. Die Empfehlung zum Abschluss des Swap-Geschäfts habe nicht den besonderen Verhältnissen und Bedürfnissen der Stadtwerke entsprochen.

Dieser Auffassung folgt der für die Berufung zuständige 23. Zivilsenat des OLG Frankfurt nicht, betont Kroll.

In seinem Urteil stellt er fest, dass der Abschluss des Swap-Geschäfts mit den Stadtwerken als kommunalem Unternehmen weder gegen ein gesetzliches Verbot verstoße noch die beklagte Bank ihre Aufklärungspflichten aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Beratungsvertrag verletzt habe. Im Wesentlichen führt der Senat dazu aus:

Die Empfehlung des „Spread Ladder Swaps“ sei anlegergerecht gewesen. Die Bank sei nicht verpflichtet, die Stadtwerke darauf hinzuweisen, dass das Geschäft möglicherweise mit ihrer Stellung als kommunales Versorgungsunternehmen unvereinbar sei. Die Durchsetzung des kommunalrechtlich verankerten Spekulationsverbots sei nicht Aufgabe der Bank, sondern vielmehr Angelegenheit der staatlichen Rechtsaufsicht und gehöre auf kommunaler Ebene zum originären Aufgabenbereich der entsprechenden Überwachungsgremien. Zudem richte sich das Spekulationsverbot an Gemeinden, nicht aber an juristische Personen des Privatrechts, auch wenn sie ausschließlich Aufgaben der Daseinsvorsorge erfüllten. Die klagenden Stadtwerke seien jedoch als GmbH & Co. KG privatrechtlich organisiert.

Die beklagte Bank habe die Stadtwerke auch hinreichend über die Chancen und Risiken des Swap-Geschäfts aufgeklärt. So werde aus den Präsentationsunterlagen das unbegrenzte Verlustrisiko der Anlage deutlich. Dort sei bei der Darstellung des „worst case“ der Hinweis enthalten, dass der Verlust nicht bezifferbar sei. Die Stadtwerke seien auch im Hinblick auf den spekulativen Charakter des Geschäfts hinreichend aufgeklärt gewesen. Die fehlende Möglichkeit einer zuverlässigen Prognose habe den Stadtwerken aufgrund zweier durchgeführter Präsentationen klar gewesen sein müssen.
Schließlich könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Swap-Geschäft für das erklärte Ziel der Stadtwerke – die „Zinsoptimierung“ in dem von ihr verstandenen Sinne – grundsätzlich ungeeignet gewesen sei. 

Gegen die Entscheidung ist die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen worden.


Kroll riet, dies und einen etwaigen Fortgang zu beachten und in allen Zweifelsfragen Rechtsrat einzuholen, wobei er  dazu u. a. auch auf die entsprechend spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

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Matthias W. Kroll, LL.M.
Rechtsanwalt/Master of Insurance Law
Leiter des Fachausschusses XIV „Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht“
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