(Kiel) Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat soeben entschieden, dass nicht irreführend geworben werde, wenn neben dem Verkaufspreis ein durchgestrichener, früher verlangter Verkaufspreis angegeben werde.

Hierauf verweist der Düsseldorfer Rechtsanwalt Mathias Zimmer-Goertz von der Kanzlei Beiten Burkhardt und Mitglied der DASV – Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. unter Hinweis auf das am 29. Juli 2010 veröffentlichte Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 29.6.2010 – I-20 U 28/10.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Internet-Schuhhändler für Markenschuhe mit „Statt 49,99 Euro (Darstellung durchgestrichen) nur 19,99 Euro“ geworben. Ein anderer Internethändler hatte hiergegen geltend gemacht, es sei nicht klar, um was für einen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handle (früherer Verkaufspreis des Händlers, Preisempfehlung des Herstellers oder Preis eines Mitbewerbers). Das Landgericht Düsseldorf hatte daraufhin eine Unterlassungsverfügung gegen den Anbieter der Schuhe erlassen und die Preisangabe für irreführend gehalten.

Der 20. Zivilsenat hat in dem einstweiligen Verfügungsverfahren nun die landgerichtliche Verfügung aufgehoben und eine Irreführung verneint, so Zimmer-Görtz.

Nach Auffassung des Senats könne ein Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres erkennen, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den früher von dem Internethändler geforderten Preis handle. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Bei hierzu aufkommenden Rechtsfragen verweist Rechtsanwalt Zimmer-Goertz u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de 

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