(Kiel) In den meisten Gesellschaftsverträgen sind sogenannte Nachfolgeklauseln enthalten. Diese bestimmen, was passieren soll, wenn ein Gesellschafter verstirbt. Weniger bekannt ist, dass diese auch unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe der zu zahlenden Erbschaft- und Schenkungsteuer haben. Darauf verweist der Nürnberger Erb- und Steuerfachanwalt Dr. Norbert  Gieseler, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel und erläutert:


  • In den meisten Gesellschaftsverträgen gehen die Geschäftsanteile des Verstorbenen entweder auf einen oder mehrere andere Personen über, die dann an die Stelle des Erblassers treten, oder der Erbe erhält zwar die Gesellschafterstellung des Erblassers, kann dann aber durch die Mitgesellschafter verdrängt werden, entweder durch Einziehung der Geschäftsanteile oder durch Verpflichtung zur Übertragung der Geschäftsanteile an Dritte. In diesem Fall ist weiter geregelt, ob und in welcher Höhe die „weichenden Erben“ eine Abfindung erhalten.

  • Im Gesellschaftsvertrag kann aber auch geregelt sein, dass der Erblasser mit seinem Tod aus der Gesellschaft ausscheidet und die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt wird. Auch in diesem Fall gibt es eine Regelung, ob und in welcher Höhe die Erben eine Abfindung erhalten.

Alle diese Regelungen führen zu unterschiedlichen Rechtsfolgen im Sinne der Erbschaft- und Schenkungsteuer, betont Dr. Gieseler.


Soweit die Erben in die Stellung des Gesellschafters eintreten und diese weiterhin behalten, liegt eine Unternehmensübertragung auf den Todesfall im Sinne des § 13 a ErbStG vor. Dieser Fall soll hier nicht vertiefend dargestellt, sondern lediglich der sich hieraus ergebende Regelfall erwähnt werden. In der Regel ist bei der Berechnung der Erbschaftsteuer der Verkehrswert heranzuziehen, wobei 85 % vorläufig geschont und nur 15 % des Verkehrswertes der Erbschaftsteuer unterworfen werden. Soweit mindestens 20 Arbeitnehmer vorhanden sind, müssen geerbte Geschäftsanteile fünf Jahre gehalten werden
und die Lohnsumme in den fünf Jahren 400 % der durchschnittlichen Lohnsumme vor dem Erbfall entsprechen. In diesem Fall sind die 85 % erbschaftsteuerfrei.


Wenig berücksichtigt werden dagegen die Fälle, in denen der Erbe aufgrund einer Nachfolgeklausel aus der Gesellschaft ausscheidet. Bekommt der Erbe in diesem Fall eine Abfindung entsprechend dem Verkehrswert, ist das für die verbleibenden Gesellschafter schenkungsteuerfrei. Liegt die Abfindung dagegen unterhalb des Verkehrswertes, liegt eine Schenkung des Erblassers zugunsten seiner Mitgesellschafter vor. Diese Schenkung ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG schenkungsteuerpflichtig, so Dr. Gieseler.


In der Vergangenheit war die Vorschrift wenig relevant, da die Bewertung von Geschäftsanteilen in der Regel deutlich unter den Verkehrswerten lag. Durch die Änderung des Bewertungsgesetzes zum 01.01.09 hat sich das aber geändert. Die schenkungsteuerlichen Werte von Unternehmen liegen jetzt bei den Verkehrswerten. Wird beispielsweise eine Abfindung in Höhe des Buchwertes gezahlt, ist die Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Buchwert schenkungsteuerpflichtig. Diese Schenkungsteuer kann insbesondere dann sehr schmerzhaft sein, so betont Dr. Gieseler, wenn zwischen dem Erblasser und seinen Mitgesellschaftern kein unmittelbares Verwandtschaftsverhältnis besteht, da hier der Freibetrag von nur  20.000,00 € niedrig ist und die Steuerquote bei 30 % anfängt.


Dieser steuerliche Nachteil kann zumindest abgefedert werden, indem die Nachfolgeklauseln so gestaltet werden, dass die Geschäftsanteile des Erblassers nicht untergehen, sondern auf Mitgesellschafter oder Dritte übertragen werden. In diesem Fall greift wenigstens die Steuervergünstigung des § 13 a ErbStG. Alle diese Klauseln sollten zumindest dann im Hinblick auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer überprüft werden, wenn eine Abfindung unterhalb des Verkehrswertes zu zahlen ist.


Gieseler mahnte, dies zu beachten und verwies  bei Fragen dazu u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de



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Dr. Norbert Gieseler
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