(Kiel) Unverzinsliche Gesellschafterdarlehen sind nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG abzuzinsen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn sie aus handelsrechtlicher Sicht eigenkapitalersetzenden Charakter haben.

Darauf verweist der Nürnberger Steuerfachanwalt Dr. Norbert  Gieseler, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6.10.2009 – I R 4/08.

In dem Fall hatte der alleinige Gesellschafter einer GmbH dieser im Jahr 1998 ein Darlehen von 15.817.437,51 DM gewährt, das der Finanzierung einer von der Klägerin zu erwerbenden Beteiligung dienen sollte. Ein schriftlicher Darlehensvertrag wurde zunächst nicht geschlossen. Ein solcher Vertrag besteht erst seit dem 29. Juni 2005; er sieht eine Verzinsung des Darlehens mit 1 % vom 1. Januar 2004 an vor. Eine Verzinsung in den Streitjahren 1999 bis 2001 und 2003 erfolgte nicht.

Bei einer Betriebsprüfung des Finanzamtes (FA) äußerte der Prüfer die Ansicht, dass die Darlehensverbindlichkeit nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für die Streitjahre geltenden Fassung zu bewerten sei, worauf das FA entsprechende Steuerbescheide erließ. Nach dieser Vorschrift, so Gieseler, sind Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen. Ausgenommen von der Abzinsung sind nur Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.

Die GmbH war hier der Auffassung, das Darlehen sei hier auf unbestimmte Zeit gewährt worden und habe daher nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden können. Es sei mithin als Darlehen mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten anzusehen, so dass das Gebot der Abzinsung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG hier nicht zur Anwendung komme.

Diese Ansicht vermochte der BFH in letzter Instanz jedoch nicht zu teilen, betont Gieseler.

Darlehn mit unbestimmter Laufzeit würden nicht unter die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG fallen, sodass das hier gewährte Darlehn dem Abzinsungsgebot unterliege. Es treffe zwar zu, dass der Schuldner eines Darlehens ohne feste Laufzeit gedanklich stets mit dessen fristgerechter Kündigung und einer daran anschließenden Rückzahlungspflicht rechnen müsse. Darauf könne aber im Zusammenhang mit § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG nicht entscheidend abgestellt werden. Denn das Gebot der Abzinsung von Verbindlichkeiten beruhe ebenso wie das ihm entsprechende Abzinsungsgebot für Verbindlichkeitsrückstellungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG) auf der typisierenden Vorstellung, dass eine erst in der Zukunft zu erfüllende Verpflichtung den Schuldner weniger belaste als eine sofortige Leistungspflicht. Dies gelte grundsätzlich auch dann, wenn die Darlehn aus handelsrechtlicher Sicht eigenkapitalersetzenden Charakter hätten.

Gieseler empfahl, dies zu beachten, da zu erwarten sei, dass diese Rechtsprechung auch uneingeschränkt für die neue Rechtslage nach Inkrafttreten des MoMiG gelte. Bei der Gewährung von Darlehn an die Gesellschaft sei daher stets darauf zu achten, dass ein Zinssatz festgelegt werde. Hierbei könne auch eine niedrige Verzinsung werden. Zwar sei hier bei darauf zu achten, dass die Verzinsung nicht so niedrig angesetzt werde, dass möglicherweise ein Gestaltungsmissbrauch vorliegen könne. Eine Verzinsung von 1 % ab dem Jahre 2004 wurde jedoch hier für angemessen angesehen, was für Gesellschafter und Gesellschaft immer noch erheblicher günstiger sei als die gesetzliche Abzinsung mit 5,5 %.

Gieseler mahnte, dies zu beachten und verwies  bei Fragen dazu u. a. auch auf die  DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de 

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