(Kiel) Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 13. Juli 2010 hat ein Erwerbstätiger keinen Anspruch auf vorbeugende Schuldnerberatung zur Verhinderung des Eintritts von Bedürftigkeit.

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Sozialrecht Klaus H. Ganzhorn, Mitglied in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13. Juli 2010 – B 8 SO 14/09 R.

Die erwerbstätige Klägerin hatte im Jahr 2005 ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von über 1.400 Euro. Wegen Überschuldung nahm sie Schuldnerberatung des beigeladenen Caritas-Verbandes in Anspruch. Der Sozialhilfeträger hat die Übernahme der dafür angefallenen Kosten abgelehnt, weil die Klägerin als Er¬werbsfähige keinen Anspruch hierauf nach §§ 11, 15 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch   Sozialhilfe   (SGB XII) habe. Während das Sozialgericht der Klage stattgegeben hat, hat das Landessozialgericht nach Beiladung des nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch   Grundsicherung für Arbeitsuchende   (SGB II) zu¬ständigen Leistungsträgers (ARGE) diesen ver¬urteilt, über den Anspruch auf Kostenübernahme zu befinden.

Mit seiner Entscheidung vom 13.7.2010 hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts die Entscheidung des LSG zwar darin bestätigt, dass der erwerbsfähigen Klägerin keine Schuldnerberatung nach dem SGB XII zur Vermeidung des Eintritts von Hilfebedürftigkeit zustehen könne, so Ganzhorn.

Aufgehoben wurde jedoch das Urteil des LSG, soweit die beigeladene ARGE als nach dem SGB II zuständiger Leistungsträger ver¬urteilt worden ist. Entgegen der Ansicht des LSG setzt die Schuldnerberatung nach § 16 Abs 2 aF SGB II zum einen eine bereits bestehende Hilfebedürftigkeit und zum anderen voraus, dass sie für die Ein¬gliederung des Erwerbsfähigen in das Erwerbsleben erforderlich ist. Beide Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Anders als im SGB XII genügt ins¬besondere nicht, dass eine Hilfebedürftigkeit erst droht. Dem steht nicht entgegen, dass die §§ 1, 3 SGB II auch auf die Vermeidung von Hilfebedürftig¬keit hinweisen. Diese Vorschriften beinhalten lediglich Programmsätze, die der Umsetzung in der jeweiligen Anspruchsnorm bedürfen. Dies ist in § 16 SGB II für die Schuldnerberatung der Erwerbs¬fähigen gerade nicht geschehen. Hierin liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber den Nichterwerbsfähigen, für die §§ 11, 15 SGB XII auch eine präventive Schuldnerberatung vor¬sehen. Von einem erwerbsfähigen Nichthilfebedürftigen kann erwartet werden, dass er auf eigene Kosten präventive Maßnahmen ergreift, um den Eintritt von Hilfe-bedürftigkeit zu vermeiden und seine Erwerbs¬tätigkeit beizubehalten.

Ganzhorn empfahl, das Urteil und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  – verwies.

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Klaus Hermann Ganzhorn
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Fachanwalt für Sozialrecht

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