(Kiel) Eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin/Brandenburg vom 26.03.2010, 6 Sa 2345/09, hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Befristungsabrede wirksam ist, wenn der Arbeitgeber statt mit einer Unterschrift mit unleserlichen Zeichen, die wie die Initialen seines Vor- und Nachnamens erscheinen, unterzeichnet.

Darauf verweist der Hamburger Rechtsanwalt und Lehrbeauftragte für Arbeitsrecht Stefan Engelhardt, Landesregionalleiter Hamburg der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.

Verklagt worden war die Bundesagentur für Arbeit, die die Klägerin mit auf den 30.12.2005 datierten Arbeitsvertrag befristet bis zum 31.12.2008 als Arbeitsvermittlerin eingestellt hatte. Der Vertragstext enthält unter der Angabe „im Auftrag“ einen Schriftzug, der vom Geschäftsführer Finanzen der zuständigen Arbeitsagentur geleistet worden war. Dieser Schriftzug besteht aus zwei durch einen Punkt getrennten und mehr oder weniger offenen Haken, wobei der Punkt so tief gesetzt ist, daß er diese beiden Haken wie die Initialen von Vor- und Familiennamen des Unterzeichners erscheinen läßt.

Die Klägerin war der Meinung, daß die Befristung sachlich nicht gerechtfertigt war und wollte die Unwirksamkeit der Befristung feststellen lassen. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, die Berufung der Bundesanstalt für Arbeit war ohne Erfolg, betont Engelhardt.

Das LAG hat dazu angemerkt, daß das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung zum 31.12.2008 endete, weil die Befristungsabrede gemäß § 125 Satz 1, 126 Abs. 1 BGB nichtig war. Entgegen § 14 Abs. 4 TzBfG war sie nicht durch einen Vertreter der Beklagten unterschrieben, denn es ist nicht erkennbar, daß es sich bei den unter dem Vertrag befindlichen Zeichen um die Unterschrift des Geschäftsführers handelt. Der Schriftzug erinnert bestenfalls an die Initialen von Vor- und Familienname des Unterzeichners, was jedoch keine Unterschrift im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB wäre.

Zwar hatte die Klägerin hier nicht mit der Unwirksamkeit der Unterschrift argumentiert, sondern das Gericht hatte diesen Aspekt von sich aus ins Spiel gebracht. Der Berücksichtigung des Mangels der Schriftform durch die Berufungsinstanz steht jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen, daß erstinstanzlich die Einhaltung der Schriftform nicht thematisiert worden war. Die Klägerin hat bereits dadurch, daß sie eine Kopie des Arbeitsvertrages mit ihrer Klage zur Akte gereicht hatte, die Formwirksamkeit der getroffenen Befristungsabrede zur gerichtlichen Überprüfung gestellt.

Er empfahl, dies zu beachten und bei ähnlichen Fällen auf jeden Fall Rechts- und Steuerrat einzuholen und verwies in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  –

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