(Kiel) Einer Grundstücksgemeinschaft steht der Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Modernisierungs- und Instandhaltungsaufwendungen eines Wohn- oder Geschäftshauses nicht zu, wenn nur einer der Beteiligten als Vertragspartner auftritt.

Darauf verweist der Hamburger Steuerberater Frank Zingelmann von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel uner Hinweis auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.09.2009 – XI R 14/08.

Stattdessen muss er dem Auftragnehmer offen legen, dass er im Namen der Gemeinschaft handelt und somit auch im Willen der anderen Beteiligten. Das, so Zingelmann, gilt auch bei Ehegatten-Grundstücksgemeinschaft. Zivilrechtlicher Auftraggeber muss daher immer die Grundstücksgemeinschaft sein, da nur der Leistungsempfänger einen Vorsteueranspruch hat.

Zingelmann empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

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