(Kiel) Die Schadensersatzklage von zwei Aktionären der freenet AG (frühere MobilCom AG) gegen die France Telecom im Zusammenhang mit dem Erwerb von UMTS-Lizenzen im August 2000 ist rechtskräftig abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass ein Rechtsmittel gegen das Urteil des 5. Zivilsenats (Bankensenat) des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts aus dem Oktober 2010 nicht zugelassen wird.

Darauf verweist der Düsseldorfer Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht Horst Leis, LL.M. von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) vom 31.05.2012 zu seinem Urteil vom 28.10.2010 – Az.: 5 U 55/09 – sowie

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.04.2012, Az.: II ZR 229/10)

Anlässlich der bevorstehenden Versteigerung von UMTS-Lizenzen durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post im Jahr 2000 begründeten die MobilCom AG und die France Telecom SA eine Zusammenarbeit mit einem Kooperationsrahmenvertrag. Dieser Vertrag regelte die generelle Zusammenarbeit der Vertragspartner MobilCom, France Telecom und des damaligen Mehrheitsgesellschafters und Vorstandsvorsitzenden von MobilCom Gerhard Schmid. Nach Ersteigerung einer UMTS-Lizenz kam es in der Folgezeit zu Unstimmigkeiten zwischen den Geschäftspartnern. France Telecom kündigte den Kooperationsvertrag und beendete in der Folgezeit die finanzielle Unterstützung von MobilCom, der daraufhin die Insolvenz drohte. Die damalige Bundesregierung schaltete sich in die Verhandlungen zur Rettung der MobilCom AG ein. Nach einer Vergleichsvereinbarung zwischen den Geschäftspartnern stieg MobilCom aus dem UMTS-Geschäft aus und France Telecom übernahm sämtliche Verbindlichkeiten der MobilCom aus dem UMTS-Geschäft.

Die beiden Klägerinnen, die Aktionäre der freenet AG (frühere MobilCom AG) sind, verlangten zunächst von der France Telecom Schadensersatz über mehr als 5,3 Milliarden Euro. Nachdem das Landgericht Kiel im Jahr 2009 die Klage abgewiesen hatte, so Leis, verlangten die beiden Klägerinnen vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht nur noch die Zahlung von einer Million Euro Schadensersatz an die freenet AG. Zur Begründung führten sie aus, dass die France Telecom auf die MobilCom nach dem Kooperationsvertrag aus dem Jahr 2000 einen beherrschenden Einfluss gehabt und die MobilCom so zu wirtschaftlich nachteiligen Entscheidungen bewegt habe. Der Bankensenat in Schleswig hatte mit Urteil von Oktober 2010 den Kooperationsrahmenvertrag nicht als einen Beherrschungsvertrag angesehen und auch einen faktischen beherrschenden Einfluss der France Telecom auf die MobilCom AG verneint. Die Schadensersatzklage wurde abgewiesen und ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.

Beim Bundesgericht haben die beiden Klägerinnen die Zulassung des Rechtsmittels beantragt (sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde). Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 23. April 2012 nun die Beschwerde der Klägerinnen zurückgewiesen.

Leis empfahl, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

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