(Kiel) Verkehrssicherungspflichten dürfen nicht überspannt werden, eine absolute Gefahrlosigkeit kann nicht verlangt werden. Einem Kantinenbesucher ist es durchaus zumutbar, auf die eigenen Schritte zu achten, um einen Treppenabsatz nicht zu übersehen.

Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf ein am 22.03.1010 veröffentlichtes Urteil des Amtsgerichts (AG) München vom 19.8.2009, AZ 163 C 1932/09.


Mitte Mai 2008 suchte die spätere Klägerin mittags die Kantine auf, um dort zu essen. Nach dem sie ihre Mahlzeit ausgewählt hatte, ging sie mit ihrem Tablett nach draußen auf die Terrasse, um einen freien Platz zu finden. Sie begab sich durch die Stuhlreihen und fiel rückwärts von der ungesicherten Terrasse in ein Gebüsch. Dabei erlitt sie eine Brustbeinprellung. Wegen der dadurch erlittenen Schmerzen verlangte sie von der Kantinenbetreiberin 1000 Euro Schmerzensgeld. Schließlich habe diese ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Diese weigerte sich zu bezahlen.


Die darauf hin vor dem Amtsgericht München erhobene Klage wurde durch den zuständigen Richter jedoch abgewiesen, so betont Klarmann.


Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung liege nicht vor. Grundsätzlich müsse zwar jeder, der eine Gefahrenquelle eröffne, alles ihm zumutbare tun, um Verletzungen anderer aufgrund dieser Gefahrenquelle zu vermeiden. Diese Verkehrssicherungspflicht dürfe aber nicht überspannt werden. Eine absolute Gefahrlosigkeit könne nicht verlangt werden. Vielmehr bestehe nur die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Schädigung anderer möglichst zu vermeiden.


Vorliegend ergäbe sich zweifelsfrei, dass der Terrassenabsatz allenfalls eine Höhe von 30 cm aufweise. Eine solche Terrasse müsse auch bei einem Kantinenbetrieb nicht durch ein Geländer gesichert werden. Es sei den Kantinenbesuchern durchaus zumutbar, auf ihre eigenen Schritte zu achten, um diesen kleinen Absatz nicht zu übersehen.
Die Kantinenbenutzung erfolge auch überwiegend bei Tageslicht, wodurch der Absatz deutlich erkennbar sei. Auch die enge Bestuhlung der Terrasse sei für die Klägerin offensichtlich gewesen, so dass es ihr oblegen hätte, Vorsicht walten zu lassen.


Als Indiz gegen das Vorliegen einer Pflichtverletzung könne auch die Bayerische Bauordnung herangezogen werden. Danach sei ein Zaun erst bei einem Höhenunterschied von 50 cm erforderlich. Auch der Gesetzgeber gehe daher davon aus, dass es Personen bei einem geringeren Höhenunterschied zumutbar sei, selbst auf ihre Schritte zu achten, um Unfälle zu vermeiden. Das Urteil ist rechtskräftig.


Klarmann empfahl, dies zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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Jens Klarmann
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Fachanwalt für Arbeitsrecht
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