(Kiel) Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. Februar 2010 ist Versicherungsvertretern die Abtretung von Provisionsansprüchen bei einer privaten Personenversicherung an einen Dritten gesetzlich verboten.

Darauf verweist der Stuttgarter Rechtsanwalt Alexander Rilling von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. Februar 2010, Az.: VIII ZR 53/09.


Bei einer privaten Personenversicherung sind nicht nur die vom Betroffenen preiszugebenden gesundheitlichen Daten geschützt. Auch der Umstand, dass ein Betroffener zur Absicherung bestehender oder künftiger gesundheitlicher Risiken finanzielle Vorsorgemaßnahmen getroffen hat, unterfällt der Geheimhaltungspflicht, da er Auskunft über die persönliche, der Öffentlichkeit nicht zugängliche wirtschaftliche Lebensgestaltung des Versicherungsnehmers gibt.


Nach der BGH-Entscheidung sind Versicherungsvertreter genauso wie z. B. Ärzte, Anwälte und Steuerberater der Geheimhaltung unterworfen, betont Rilling. Sie dürfen die ihnen bekannt gewordenen gesundheitlichen Daten von Versicherten nicht gegenüber Dritten preisgeben. Es gehe niemanden etwas an, ob ein Versicherter sich finanziell gegen bestehende oder künftige Gesundheitsrisiken abgesichert hat.
 
Unangenehm ist das für den Versicherungsvertreter vor allem deshalb, weil er damit seine Forderungen nicht an einen Dritten abtreten kann, um sich vorzeitig Liquidität zu verschaffen, so der Experte für Handelsvertreterrecht. Nach der BGH-Entscheidung macht sich ein Versicherungsvertreter strafbar, wenn er nach § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB geschützte Daten an Dritte bekannt gibt. Angehöriger im Sinne dieser Vorschrift ist auch der selbständige Versicherungsvertreter.
 
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt nach Angaben eine lange Kette von Entscheidungen zum Schutz von Versicherten- und Patientendaten fort, so Rilling. So wurde schon Anfang der 90er Jahre diskutiert, ob ärztliche Gebührenforderungen an die sogenannten “Verrechnungsstellen“ abgetreten werden konnten, ohne die Interessen der Patienten zu verletzen. Das gleiche Problem findet sich auch bei der Abtretung von Gebührenansprüchen eines Zahnarztes wieder.
 
Dabei spielt es keine Rolle, dass die Ansprüche letztlich nur auf eine Geldzahlung gerichtet sind. Schon der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges und einer Provisionsabrechnung unterliegt dabei dem Schutzbereich des Strafgesetzbuches, erläutert Rilling. Ohne diese Informationen könne der Anspruch auf Zahlung jedoch nicht durchgesetzt werden.
 
Die Nichtigkeitsfolge ist zwingend, da das Gesetz gerade die Preisgabe der sensiblen Daten gegenüber Dritten verhindern will. Ob sich die Nichtigkeit außer auf die Übertragung auch auf das Grundgeschäft erstreckt, brauchte vom BGH nicht entschieden zu werden. Im vorliegenden Fall kam es nur darauf an, ob der Kläger berechtigter Inhaber der Forderung geworden war oder nicht.
  
Entsprechend wird, so Rilling, auch davon auszugehen sein, dass die Pfändung der Provisionsansprüche eines Versicherungsvertreters ebenso wie deren Abtretung als Sicherheit wegen des Verstoßes gegen das Strafgesetzbuch unwirksam sein dürfte. Gegebenenfalls sollte hier ebenfalls fachkundiger Rat eingeholt werden.


Rilling riet, das Urteil zu beachten und verwies  bei Fragen u. a. auch auf die  DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de


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Alexander Rilling      
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