(Kiel) Der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat soeben einer Klägerin Schadensersatz wegen der Versagung eines Standplatzes auf dem Offenbacher Weihnachtsmarkt 2006 zugesprochen.

Darauf verweist der Frankfurter Rechtsanwalt Klaus Hünlein von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 02.03.2010, Az.: 11 U 35/09 (Kart).


Hintergrund des Rechtsstreits war die Tatsache, dass der Veranstalter des Offenbacher Weihnachtsmarkts die Klägerin ohne sachlich gerechtfertigte Gründe von der Teilnahme am Weihnachtsmarkt ausgeschlossen hatte. In seiner Begründung hat der 1. Kartellsenat zugleich ausdrücklich bestätigt, dass entgegen der Auffassung des beklagten Veranstalters die einschlägigen Vorschriften der Gewerbeordnung (§ 70 GewO) Geltung haben und zu beachten sind und es bspw. im Falle eines Platzmangels „eines sachlich gerechtfertigten Verteilungsmaßstabs, der … jedem gewerberechtlich geeigneten Bewerber die gleiche Zulassungschance einräumt“ bedarf. Insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb von den vorhandenen Stammbeschickern mit vergleichbarem Angebot gerade die Klägerin als eine langjährige und bewährte Beschickerin des Offenbacher Weihnachtsmarkts zurückgewiesen wurde.


Aufgrund dessen kann die Klägerin von dem Veranstalter wegen der rechtswidrigen Versagung eines Standplatzes auf dem Weihnachtsmarkt ihren entgangenen Gewinn als Schadensersatz verlangen, wobei der Senat auch insoweit der Rechtsauffassung des Frankfurter Klägervertreters Rechtsanwalt Klaus Hünlein folgte, als bei der Ermittlung des konkreten Gewinnausfalls von dem Betriebsergebnis der letzten 3 Jahre vor dem schädigenden Ereignis auszugehen und insoweit auf das rechnerische Mittel als entgangenem Gewinn abzustellen ist. Zugleich hat der Senat der Klägerin auch Ersatz der ihr entstandenen vorprozessualen Rechtsanwaltskosten zugesprochen, ebenso die geltend gemachten Verzugszinsen. Die Revision wurde nicht zugelassen.


Hiernach muss jedem Marktbeschicker und Standbetreiber empfohlen werden, im Falle einer Ablehnung genau prüfen zu lassen, ob das Auswahlverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Stellt sich nach sachkundiger Prüfung z.B. durch einen erfahrenen Rechtsanwalt heraus, dass der Ausschluss unberechtigt war, kann nach obiger Entscheidung – auf Grundlage aussagekräftiger Unterlagen zum bisherigen Betriebsergebnis – erfolgreich Schadensersatz verlangt werden. 


Rechtsanwalt Hünlein empfahl, in ähnlichen Fällen. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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Klaus Hünlein
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