(Kiel) Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte sich in einem Urteil vom 02.11.2009, 14 Sa 811/09, mit einer für die Praxis ausgesprochen relevanten Fragen auseinanderzusetzen.

Darauf verweist der Hamburger Rechtsanwalt und Lehrbeauftragte für Arbeitsrecht Stefan Engelhardt, Landesregionalleiter Hamburg der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.


Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der seit ca. 25 Jahren bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war. Die Parteien hatten eine Altersteilzeitvereinbarung auf der Grundlage des sogenannten Blockmodells abgeschlossen, wonach der Kläger ab dem 01.02.2008 zweieinhalb Jahre unter Kürzung seines Entgelts voll arbeiten sollte sowie in den folgenden zweieinhalb Jahren das gekürzte Entgelt ohne Arbeitsleistung erhalten sollte.


§ 6 Nr. 2 der Altersteilzeitvereinbarung sah vor, dass bei einer länger als sechs Wochen andauernden Arbeitsunfähigkeit der Zeitraum des Krankengeldbezugs zur Hälfte nachgearbeitet werden sollte. Der Beginn der Freistellungsphase sollte sich entsprechend nach hinten verschieben, das vereinbarte Ende des Altersteilzeitverhältnisses sollte hiervon unberührt bleiben.


Während der Arbeitsphase war der Kläger viermal länger als sechs Wochen arbeitsunfähig und bezog Krankengeld, sodass der Arbeitgeber entsprechend der Vereinbarung eine Verlängerung der Arbeitsphase um 158 Arbeitstage festsetzte.


Mit seiner Klage wollte der Kläger nun die Feststellung erreichen, dass sich seine Arbeitsphase nicht um die Hälfte des Zeitraums des Krankengeldbezugs verlängert. Die Klage hatte allerdings sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg, betont Engelhardt.


Das Landesarbeitsgericht hat dazu angemerkt, dass der Arbeitgeber dieses Verfahrens zu Recht eine Verlängerung der Arbeitsphase festgestellt hat und zwar aufgrund der in § 6 Nr. 2 der Altersteilzeitvereinbart festgehaltenen Klausel. Diese Klausel ist wirksam und hält auch einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB stand.


Dies liegt daran, dass im Vertrag hinreichend deutlich festgelegt ist, in welchem Fall sich die Arbeitsphase durch die Pflicht zur Nacharbeit verlängert, in welchem Umfang nachgearbeitet werden muss und dass sich dadurch der vorgesehene Beginn der Freistellungsphase nach hinten verschiebt, nicht jedoch das vereinbarte Ende des Altersteilzeitverhältnisses.


Der Arbeitnehmer wird durch die Klausel auch nicht unangemessen benachteiligt, denn dieser Vertrag enthält Regelungen, die den Interessen der Vertragsparteien in jeder Hinsicht gerecht werden, nämlich für den Fall, dass der Arbeitnehmer nicht im Stande ist, zeitanteilig ein Wertguthaben für die Freistellungsphase aufzubauen.


Arbeitnehmer werden nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz für die Dauer des 6-wöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums so gestellt, als hätten sie ihre Arbeitsleistung erbracht. Eine entsprechende Regelung fehlt jedoch für Ausfallzeiten mit Krankengeldbezug. Da in dieser Zeit wegen der fehlenden Arbeitsleistung kein Wertguthaben für die Freistellungsphase angespart werden kann, bleibt als sachgerechter Weg allein die Vereinbarung von Nacharbeit durch den Arbeitnehmer, wenn nicht der Arbeitgeber aus freien Stücken die notwendige Auffüllung des Wertguthabens übernimmt.


Engelhardt empfahl, die Urteil zu beachten und bei ähnlichen Fällen auf jeden Fall Rechts- und Steuerrat einzuholen und verwies in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  –


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