(Kiel) Ein norddeutscher Verlag ist nicht verpflichtet, einen in dieser Region agierenden Zeitungs- und Zeitschriftenvertrieb ausschließlich mit Presseerzeugnissen zu beliefern.

Darauf verweist die Hamburger Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht Karin Scheel-Pötzl von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle vom 11. Februar 2010, Az.: 13 U 92/09 (Kart).
Der Senat hat damit auf die Berufung des Verlags das anderslautende Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover vom 13. Mai 2009 (Aktenzeichen: 21 O 6/09) abgeändert und die Klage abgewiesen.


Eine entsprechende mündliche Vereinbarung der Parteien aus den siebziger Jahren war wegen eines bis zum Jahre 1999 geltenden gesetzlichen Schriftformerfordernisses unwirksam. Das Landgericht hatte jedoch angenommen, dass die Parteien die Vereinbarung nach Aufhebung des Verbots durch die Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen und tägliche Praktizierung der Vertriebsregelung stillschweigend als gültig anerkannt hätten.


Dem hat der Kartellsenat widersprochen, betont Scheel-Pötzl.


Eine nachträgliche Bestätigung der formunwirksamen Alleinvertriebsregelung setzte voraus, dass die Parteien den Grund der Nichtigkeit kennen, oder zumindest Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Vertrages haben. Dies konnte der Pressegrossist vorliegend nicht nachweisen. Dass der Verlag über eine qualifizierte Rechtsberatung verfüge, worauf das Landgericht abgestellt habe, reiche für den erforderlichen Nachweis der Kenntnis nicht aus. Auch verstößt es nach Auffassung des Kartellsenats nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sich der Verlag nach über 10 Jahren auf die Unwirksamkeit der Regelung beruft.


Weiter ergebe sich auch kein Anspruch auf ausschließliche Belieferung wegen einer unzulässigen Behinderung oder Diskriminierung nach dem Kartellrecht (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Der Senat entschied insoweit, dass der räumlich relevante Markt nicht das gesamte Bundesgebiet sei, wie die Vertreiberin meinte, sondern nur das Gebiet, in dem diese tätig sei. Deshalb komme eine Ungleichbehandlung mit den in den übrigen Gebieten tätigen Grossisten nicht in Betracht.


Schließlich bestehe auch kein Anspruch auf eine nicht ausschließliche Belieferung zu den Presse-Grosso-Bedingungen, zumal die Vertreiberin auch keinen Antrag hinsichtlich einer Gleichbehandlung mit dem jetzt in ihrem Gebiet mit dem Vertrieb beauftragen Unternehmens gestellt hatte.


Der Senat hat die Revision zugelassen. Diese wäre innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof einzulegen.


Scheel-Pötzl empfahl, das Urteil zu beachten und bei ähnlichen Fällen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen und verwies in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  –


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Karin Scheel-Pötzl
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