(Kiel) Das Oberlandesgericht Köln hat mit mehreren am 30. August 2012 verkündeten Urteilen die Klagen von insgesamt 16 Anlegern zurückgewiesen, die eine Fonds- und eine Treuhandgesellschaft sowie den Allgemeinen Wirtschaftsdienst AWD auf Schadensersatz in einer Gesamthöhe von rund 750.000,00 Euro in Anspruch genommen hatten.

Darauf verweist der Hamburger Rechtsanwalt Matthias W. Kroll, LL.M., Leiter des Fachausschusses „Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht“ der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 30.08.2012 zu seinen Urteilen vom selben Tage, Az: 18 U 42/11 u. a.

Die Kläger hatten Anfang bis Mitte der 90er Jahre Anteile an einem Immobilienfonds erworben, der ein Wohn- und Geschäftsgebäude in Berlin errichtete und betrieb; die AWD GmbH hatte den Verkauf vermittelt. Nachdem die Renditen nicht den Vorstellungen der Kläger entsprochen hatten, nahmen sie die beteiligten Gesellschaften und den AWD auf Rückzahlung der Einlagen gegen Rückgabe der Fondsanteile in Anspruch. Die Kläger warfen den Beklagten vor, der Prospekt sei in mehreren Punkten fehlerhaft gewesen. So sei nicht ausreichend darauf hingewiesen worden, dass die Fondsanteile nur eingeschränkt handelbar seien; die Rendite-Prognoserechnung sei unrealistisch überhöht gewesen. Zudem sei das Verhältnis zwischen dem Anteil des Kapitals, der tatsächlich für Errichtung und Betrieb des Gebäudes verwendet wurde und dem Anteil für Beratungs- und sonstige Nebenkosten unklar und fehlerhaft dargestellt worden.

Das Landgericht hatte die Klagen abgewiesen mit der Begründung, dass die Ansprüche jedenfalls verjährt seien. Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht haben die Kläger sodann, neben den weiterhin aufrechterhaltenen Vorwürfen gegen den Prospekt, auch eine überhöhte Provisionszahlung an den AWD behauptet: es seien entgegen den Angaben im Prospekt mindestens 15% Provision gezahlt worden, worüber dann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hätte aufgeklärt werden müssen.

Der zuständige 18. Zivilsenat hat zur Frage der Höhe der gezahlten Provisionen mehrere Zeugen vernommen, darunter auch den früheren Vorstandsvorsitzenden der AWD Holding AG Carsten Maschmeyer. Nachdem indes keiner der Zeugen die Zahlung einer Provision von 15% oder mehr an den AWD bestätigen konnte, hat das Gericht die Berufungen der Kläger zurückgewiesen. Die Beweislast für die Zahlung einer aufklärungsbedürftigen Provision liege bei den Klägern, das negative Beweisergebnis gehe daher zu deren Lasten. In der Urteilsbegründung ist hinsichtlich der übrigen Vorwürfe weiter ausgeführt, dass die erste Instanz zu Recht von einer Verjährung der Ansprüche ausgegangen sei. Zudem sei der Prospekt nicht fehlerhaft gewesen; die Angaben seien hinreichend nachvollziehbar.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Hiergegen können die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, soweit ihr geltend gemachter Schaden mehr als 20.000,00 Euro beträgt.

Kroll riet, dies zu beachten und in allen Zweifelsfragen Rechtsrat einzuholen, wobei er dazu u. a. auch auf die entsprechend spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

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Matthias W. Kroll, LL.M.
Rechtsanwalt/Master of Insurance Law
Fachanwalt für Arbeitsrecht/Fachanwalt für Versicherungsrecht
Leiter des Fachausschusses XIV „Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht“
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