(Kiel) Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Landgerichts Coburg erhält ein Versicherter keine Berufsunfähigkeitsrente, wenn er bei Vertragsschluss Erkrankungen verschwiegen hat.

Darauf verweist der Hamburger Rechtsanwalt Matthias W. Kroll, LL.M., Leiter des Fachausschusses „Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht“ der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Landgerichts Coburg vom 28.09.2012 zu seinem Urteil vom 23.5.2012, Az. 21 O 50/11; rechtskräftig.

Im Februar 2007 beantragte der spätere Kläger den Abschluss einer Versicherung, die u.a. eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer monatlichen Privatrente von 1.000 € enthielt. Bei den Gesundheitsfragen gab er lediglich eine Knochenmarkspende an. Ansonsten verneinte er Vorerkrankungen. Auf dieser Grundlage schloss der später beklagte Versicherer den Versicherungsvertrag ab. Etwa 1 ½ Jahre danach beantragte der Kläger vom Versicherer Zahlungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Daraufhin holte die Versicherung Auskünfte bei den behandelnden Ärzten des Klägers ein. Sie erfuhr, dass er u. a. ab Januar 2007 15mal ärztlich behandelt worden war. Im Januar 2007 war auch eine Computertomografie durchgeführt worden. Im Januar bis März 2007 war der Kläger zudem über 2 ½ Monate krankgeschrieben gewesen. Daraufhin erklärte die beklagte Versicherung gegenüber dem versicherten Kläger wegen der verschwiegenen Vorerkrankungen den Rücktritt und focht den Vertrag an.

Der Kläger meint, die Versicherung habe den Vertrag nicht anfechten dürfen. Als seine Ehefrau über einen Versicherungsvermittler der Beklagten ebenfalls einen Versicherungsvertrag abgeschlossen habe, habe der Vermittler gesagt, Angaben über Vorerkrankungen seien nur erforderlich, wenn in der Folge ein Grad der Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz festgestellt worden sei. Zudem meinte der Kläger, er habe keine schweren Erkrankungen gehabt. Seine Wirbelsäulenbeschwerden habe er als harmlose Rückenverspannung aufgefasst. Deswegen wollte der Kläger nun rückständige Rente in Höhe von 28.000 € und monatlich weitere 1.000 € bis zum Jahr 2035.

Die Versicherung bestritt, dass ihr Vermittler gegenüber der Ehefrau des Klägers entsprechende Angaben zu den Vorerkrankungen gemacht hat. Darüber hinaus könne sich der Kläger auch nicht auf Angaben des Vermittlers gegenüber dessen Ehefrau berufen. Dadurch sei der Versicherungsvertrag mit dem Kläger ja nicht zustande gekommen. Der Kläger habe ein Blanko-Antragsformular bei der Versicherung angefordert und dieses selbst ausfüllt und zurückgeschickt. Aufgrund der Häufigkeit der ärztlichen Behandlungen und der Krankschreibungen, – der Kläger sei sogar zum Zeitpunkt der Antragstellung monatelang krankgeschrieben gewesen – ergebe sich, dass der Kläger nicht nur an unerheblichen Beschwerden gelitten habe. Die Versicherung vertrat daher die Ansicht, dass sie den Vertrag sehr wohl wegen arglistiger Täuschung anfechten durfte.

• Gerichtsentscheidung

Das Gericht teilte die Auffassung der Versicherung und wies die Klage ab, so Kroll. Der Kläger bekommt somit keine private Berufsunfähigkeitsrente.

Das Gericht stellte fest, dass der Kläger im schriftlichen Antrag objektiv falsche Angaben gemacht hat. Er hat die Frage nach Behandlungen in den letzten fünf Jahren falsch beantwortet, indem er eine Vielzahl von ärztlichen Behandlungen verschwieg. Das Gericht ging auch davon aus, dass der Kläger insoweit arglistig gehandelt hat. Wenn beim Vorliegen einer schweren Erkrankung diese verschwiegen wird, ist dies grundsätzlich ein Indiz dafür, dass der Antragsteller diese Erkrankungen vorsätzlich und arglistig verschweigt. Im vorliegenden Fall stellte das Gericht fest, dass der Kläger, als er den Antrag ausfüllte, bereits 4 Wochen lang krankgeschrieben war und die Erkrankung auch weitere 6 Wochen andauerte. Er musste ständig ärztliche Behandlungen und krankengymnastische Maßnahmen in Anspruch nehmen. Daher musste es sich ihm bei Antragstellung aufdrängen, dass er an nicht nur völlig unerheblichen Beschwerden litt.

Das Gericht hörte auch den Vermittler der Versicherung an, der mit der Ehefrau des Klägers einen Vertrag abgeschlossen hatte. Dieser widersprach der Angabe des Klägers, nach der er gesagt hätte, nur Erkrankungen, die eine Schwerbehinderung zur Folge hätten, wären anzugeben. Der Vermittler führte aus, dass er die Gesundheitsfragen im Einzelnen durchgehen würde und auch nach Routineuntersuchungen, Erkältungen und Vorsorgeuntersuchungen fragen würde. Eine solche Behauptung, wie sie der Kläger gemacht habe, sei unsinnig, da nach einer Schwerbehinderung gesondert gefragt werden würde. Die Ehefrau des Klägers bestätigte zwar als Zeugin die Angaben ihres Mannes. Das Gericht folgte aber dem Vermittler und sah die Angaben des Klägers und seiner Ehefrau als widerlegt an. Hätte der Vermittler wirklich die Auskünfte gemacht, wie sie der Kläger behauptet hat, hätte die Angabe des Klägers über die Knochenmarkspende keinen Sinn gemacht. Nach den angeblich vom Vermittler aufgestellten Behauptungen wäre dies überhaupt nicht eintragungspflichtig gewesen. Im Übrigen hielt das Gericht den Vermittler für glaubhaft.

Daher durfte die getäuschte Versicherung den Vertrag über die Berufsunfähigkeitsversicherung anfechten. Dieser wird daher so behandelt als wäre er nie geschlossen worden. Der Kläger kann deswegen daraus keine Ansprüche herleiten. Er bekommt daher keine Rente. Folglich wies das Gericht seine Klage komplett ab.

Kroll riet, dies zu beachten und in allen Zweifelsfragen Rechtsrat einzuholen, wobei er dazu u. a. auch auf die entsprechend spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

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Matthias W. Kroll, LL.M.
Rechtsanwalt/Master of Insurance Law
Fachanwalt für Arbeitsrecht/Fachanwalt für Versicherungsrecht
Leiter des Fachausschusses XIV „Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht“
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