(Kiel) Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte in einer Sache zu entscheiden, die häufig vorkommt. Eine als Montiererin bei der Beklagten seit 1989 Beschäftigte hatte gegen ihre Kündigung mit Erfolg geklagt.

Auf Arbeitgeberseite, so der Hamburger Rechtsanwalt und Lehrbeauftragte für Arbeitsrecht Stefan Engelhardt, Landesregionalleiter Hamburg der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, war darauf hingewiesen worden, dass die Zahlung einer Abfindung nicht in Betracht komme und für den Fall, des Obsiegens die Klägerin wieder zur Arbeit erscheinen müsse.


Nach Zugang des Urteils war die Klägerin ca. zwei Wochen arbeitsunfähig, am letzten Tag ihrer Arbeitsunfähigkeit teilte sie ihrem Arbeitgeber mit, dass sie ab dem 01.10.2008 wieder arbeitsfähig sei und ihre Arbeit wie üblich um 7.00 Uhr antreten werde. Ihr Arbeitgeber reagierte hierauf jedoch nicht. Die Klägerin erschien am 01.10.2008 nicht um 7.00 Uhr zur Arbeit, so dass ihr Arbeitgeber sie aufforderte, die Arbeit spätestens um 12.00 Uhr anzutreten, woraufhin die Klägerin um 10.20 Uhr zur Arbeit erschien.


Die Beklagte erteilte der Klägerin daraufhin wegen Verspätung eine Abmahnung, die die Klägerin für unberechtigt hielt und auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte klagte.


Die Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg, betont Engelhardt.


Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in seiner Entscheidung vom 05.11.2009, 26 Sa 1840/09, die Auffassung vertreten, dass die Beklagte die Abmahnung aus der Personalakte entfernen muss, weil die Klägerin keine Vertragspflicht verletzt hat, als sie nach dem Ende ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht um 7.00 Uhr zur Arbeit erschien. Die Klägerin war zunächst zur Erbringung von Arbeitsleistungen nicht mehr verpflichtet, weil die Beklagte das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte. Die Arbeitnehmerin hätte von ihrem Arbeitgeber zur Arbeitsaufnahme aufgefordert werden müssen.


Grundsätzlich gilt, dass ein Arbeitnehmer nach einer Kündigung nur dann zur Aufnahme der Arbeit verpflichtet ist, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz anbietet und zugleich erklärt, die Arbeitsleistung als Erfüllung des bestehenden Arbeitsvertrages anzunehmen oder aber die Parteien ein sogenanntes Prozessarbeitsverhältnis vereinbart haben.


Bei der Arbeitsaufforderung darf ein Arbeitgeber die Kündigung nicht aufrechterhalten. Das bloße Angebot auf Abschluss eines Prozessarbeitsverhältnisses ist nicht ausreichend, solange es nicht angenommen wird.


Die Beklagte hat die Klägerin frühestens mit Wirkung zum 01.10.2008 um 12.00 Uhr wirksam zur Arbeitsaufnahme aufgefordert. Allein der Hinweis im Rahmen der Vergleichsverhandlung vor dem Gericht, die Klägerin müsse bei einem Obsiegen wieder arbeiten, stellt nach Auffassung des Gerichtes keine entsprechende Aufforderung dar. Es ist keine Einigung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erzielt worden, denn die Beklagte hat gerade nicht erklärt, daß sie die Kündigung als gegenstandslos betrachtet und die Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses anbietet.


Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung des Gerichtes auch nicht aus der Erklärung der Klägerin über das Ende ihrer Arbeitsunfähigkeit.


Es spricht hier viel dafür, dass sich diese Erklärung auf die Mitteilung der Arbeitsfähigkeit und der Arbeitsbereitschaft beschränkt hat. Die Beklagte ist jedenfalls dadurch nicht ihrer eigenen Verpflichtung enthoben worden, gegenüber der Klägerin die erforderlichen Erklärungen abzugeben.


Es empfiehlt sich für alle Arbeitgeber, in solchen Situationen die jeweiligen Erklärungen sehr sorgfältig zu überprüfen.


Engelhardt empfahl, das Urteil zu beachten und bei ähnlichen Fällen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen und verwies in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  –


Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:


Rechtsanwalt
Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht
Stefan Engelhardt
Landesregionalleiter „Hamburg“ der Deutschen
Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
Roggelin & Partner
Alte Rabenstraße 32
20148 Hamburg
Tel.: 769999-26
Fax: 769999-36
e-mail: stefan.engelhardt@roggelin.de