(Kiel) Wer einen Audi A 6 mit einem Verkehrswert von 12.000 Euro besitzt, hat keinen Anspruch auf Hartz IV.

Mit dieser Begründung, so der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel,  hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt mit einem am 11.12.2009 veröffentlichten Urteil vom 29. Oktober 2009, L 5 AS 45/06, die Klage eines AUDI A 6 – Fahrers abgewiesen, der dem Hartz IV Leistungen verwehrt worden waren.


Vor dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II, so das Gericht,  müssen erst die Vermögensgegenstände verwertet werden, die für die Lebensumstände unangemessen sind. Autos seien aber nur bis zu einem Verkehrswert bis 7.500 Euro verwertungsgeschützt. Im vorliegenden Fall habe das Fahrzeug aber einen Verkehrswert von 12.000.– €. Der vom Kläger genannte Händlereinkaufspreis von unter 7.500 Euro sei nicht relevant. Der Verkehrswert sei der Preis, der bei einem Privatverkauf erzielt werden könnte. Der – meist niedrigere – Händlereinkaufspreis sei nur maßgeblich, wenn das Auto auf dem deutschen Gebrauchtwagenmarkt nicht mehr verkäuflich wäre.


Klarmann empfahl, dies zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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Jens Klarmann
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Fachanwalt für Arbeitsrecht
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