(Kiel) Das Oberlandesgericht Köln hat dem Kabelnetzbetreiber Unitymedia Hessen in  einem am 18.12.2009 verkündeten Urteil bestimmte Werbeaussagen in Computerzeitschriften verboten.

Hierauf verweist der Düsseldorfer Rechtsanwalt Mathias Zimmer-Goertz von der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (DASV)  unter Hinweis auf das Urteil des Oberlandesgerichts Köln (OLG) vom 18.12.2009, Az.: 6 U 90/09.


In einem Faltblatt hatte Unitymedia im Februar 2008 mit Testergebnissen geworben, die zuvor in Computerzeitschriften publiziert worden waren, wie zum Beispiel „Computer Bild hat gemessen: Im Deutschland-Durchschnitt und über alle Anschluss-Geschwindigkeiten (DSL 2.000, 6.000 und 16.000) hinweg liegt Unitymedia vorn“ oder „In unserem Test hatten die Kabelbetreiber neben den günstigsten Preisen auch die schnellsten Leitungen.“


Die Deutsche Telekom AG, die ebenfalls Internetzugangsdienstleistungen anbietet, hatte die genannten und weitere Werbeaussagen als irreführend beanstandet und auf Unterlassung geklagt.


Ihr wurde im Berufungsverfahren jetzt überwiegend Recht gegeben, betont Zimmer-Goertz.


Die Werbeaussage „Im Deutschland-Durchschnitt und über alle Anschluss-Geschwindigkeiten (DSL 2000, 6000 und 16.000) hinweg liegt Unitymedia vorn“ sei irreführend, weil dem Verbraucher entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten eine überregionale Verfügbarkeit des Angebots und ein Spitzenplatz gerade der Unitymedia Hessen bei allen Anschlussgeschwindigkeiten suggeriert werde. Wer sein Angebot auf einige örtlich begrenzte Ballungsräume beschränke, könne nicht den Spitzenplatz im Deutschland-Durchschnitt für sich beanspruchen, zumal es gerade im ländlichen Bereich wegen größerer Entfernungen schwieriger sei, hohe DSL-Übertragungsgeschwindigkeiten zu erzielen.


Auch die weitere Aussage, wonach die Kabelbetreiber neben den günstigsten Preisen auch die schnellsten Leitungen haben, sei als isoliertes Zitat aus dem Testergebnis irreführend: Untiymedia habe im Test unter keinem Gesichtspunkt zu den Anbietern mit den „schnellsten Leitungen“ gehört, sondern habe sich in der Rubrik „Geschwindigkeit“ mit den Ergebnissen ihres Produkts eher im Mittelfeld der Anbieter von „DSL-Alternativen“ bewegt.


Als irreführend beanstandete der Zivilsenat schließlich auch die Aussage: „Nicht nur preislich, auch technisch bietet Internet übers TV-Kabel einige Vorteile: So sind die Reaktionszeiten (Ping) deutlich fixer, was Online-Gamern und Ebay-Nutzern Vorteile bringt.“


Damit werde zumindest bei einem Teil der durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher den unzutreffende Eindruck erweckt, das Produkt der „Internet übers TV-Kabel“ anbietenden Unitymedia sei „fixer“ als die Produkte aller getesteten Konkurrenten. Dies sei aber schon deshalb nicht richtig, weil 3 Wettbewerber bessere „Ping“-Werte erzielt hätten.


Die Revision gegen das Urteil wurde vom Senat nicht zugelassen; beide Parteien können allerdings binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erheben.


Zimmer-Goertz empfahl, das Urteil zu beachten und verwies bei hierzu aufkommenden Rechtsfragen u. a. auch auf die entsprechend spezialisierten Anwältinnen und Anwälte in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de.


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