(Kiel) Das Oberlandesgericht Koblenz hat ein Kreditinstitut dazu verurteilt, dem Girokonto einer Kundin einen Betrag von 40.000 € gutzuschreiben, der aufgrund eines gefälschten Überweisungsauftrages abgebucht worden war.

Darauf verweist der Hamburger Rechtsanwalt Matthias W. Kroll, LL.M., Leiter des Fachausschusses „Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht“ der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das am 16.12.2009 veröffentlichte Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz vom 26. November 2009, Az.: 2 U 116/09.


Die Klägerin aus Koblenz unterhielt bei der Beklagten, einem Kreditinstitut in Koblenz, ein Geschäftsgirokonto, von dem sie Handwerksrechnungen für ihr Bauvorhaben bezahlte. Am 23. Mai 2007 überwies die Beklagte 40.000 € vom Konto der Klägerin auf ein Konto der P.-Bank in Köln, das auf den Namen P.O. eingerichtet war. Die Beklagte wurde aufgrund eines handschriftlich ausgefüllten Überweisungsformulars tätig, wonach vom Konto der Klägerin 40.000 € an P.O. überwiesen werden sollten. Der Überweisungsträger trug neben dem Datum 18. „May“ 2007 eine Unterschrift, die die Beklagte als Unterschrift der Klägerin ansah. Der bei der P.-Bank gutgeschriebene Betrag von 40.000 € wurde innerhalb eines Zeitfensters vom 24. Mai 2007, 15.34 Uhr bis zum 25. Mai 2007 um 7.38 Uhr durch einen Unbekannten in mehreren Einzelbeträgen abgehoben. Anschließend wurde das leergeräumte Konto aufgelöst.


Die Klägerin hat die Beklagte vor dem Landgericht Koblenz auf Zahlung von 40.000 € in Anspruch genommen; hilfsweise hat sie beantragt, dem Girokonto der Klägerin den Betrag von 40.000 € gutzuschreiben. Sie hat vorgetragen, der Überweisungsauftrag sei nicht von ihr erteilt worden. Die Unterschrift sei gefälscht. Sie habe am Freitag, 18. Mai 2007 einen Überweisungsauftrag an eine Firma H. über 40.000 € unterschrieben, den ein Mitarbeiter am selben Tag gegen 14.20 Uhr in einen Briefkasten der Filiale der Beklagten eingeworfen habe. Dieser Überweisungsträger sei von einem Unbekannten aus dem Briefkasten „herausgefischt“ worden. Anschließend sei ein neuer, gefälschter Überweisungsträger über 40.000 € hergestellt und eingereicht worden. Sie habe bis zur Leerräumung des Kontos bei der P.-Bank nicht bemerkt, dass ihrem Girokonto eine Falschbuchung belastet worden sei.


Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, der von ihr bearbeitete Überweisungsträger sei von der Klägerin selbst ausgefüllt worden. Des Weiteren hat sie die Auffassung vertreten, die Klägerin treffe ein Verschulden, weil sie die falsche Überweisung hätte erkennen und die Beklagte benachrichtigen müssen.
Das Landgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat der zuständige 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch Urteil vom 26. November 2009 das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Bank verurteilt, den Betrag dem Konto der Klägerin wieder gutzuschreiben, betont Kroll.


In dem Urteil ist ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte entsprechend ihrem Hilfsantrag einen Anspruch auf Wiedergutschrift des überwiesenen Betrags von 40.000 €. Die Beklagte habe das Konto der Klägerin zu Unrecht belastet. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Unterschrift auf dem Überweisungsträger gefälscht sei. Das Risiko der Fälschung eines Überweisungsauftrages trage nach der gesetzlichen Regelung die Beklagte. Sie sei deshalb unabhängig davon, ob sie schuldhaft gehandelt habe, verpflichtet, den rechtswidrig abgebuchten Betrag mit Wirkung vom 23. Mai 2007 wieder gutzuschreiben. Der Klägerin falle auch kein Mitverschulden an der Fehlüberweisung zur Last. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin die Fehlbelastung vor dem Zeitpunkt, zu dem das Konto bei der P.-Bank bereits völlig leergeräumt war, erkannt hat.


Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Das Gesetz eröffnet die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen ist.


Kroll riet, dies zu beachten und in Zweifelsfragen Rechtsrat einzuholen, wobei er  dazu u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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Matthias W. Kroll, LL.M.
Rechtsanwalt/Master of Insurance Law
Leiter des Fachausschusses XIV „Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht“
der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
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