(Kiel) Das Landgericht Coburg hat entschieden, dass eine Haftpflichtversicherung auch dann zu Schadenersatz verpflichtet ist, wenn der Sohn des Busfahrers bei einem Unfall verletzt wird.

Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das am 23.11.2009 veröffentlichte Urteil des Landgerichts Coburg vom 23.06.2009, Az.: 22 O 398/08.


Der bei einem Busunfall verletzte 15-jährige Kläger wollte von der Haftpflichtversicherung eines auf schneeglatter Fahrbahn verunglückten Omnibusses, der von seinem Vater gesteuert wurde, insgesamt 10.000 € Schmerzensgeld, wovon sie jedoch nur 2.000 € anerkannte. Bei dem Unfall hatte der Sohn, der im Bus saß, gravierende Verletzungen erlitten. Wegen zweier Wirbelbrüche musste er 3 Wochen im Krankenhaus verbringen und war danach noch wochenlang krank geschrieben. Er hat seitdem Rückenbeschwerden. Die Versicherung vertrat jedoch die Auffassung, dass der Verletzte ein „Schwarzfahrer“ gewesen sei. Daneben bestehe kein Versicherungsschutz, da die Haftung von Eltern gegenüber ihren Kindern bei fehlerhaftem Verhalten beschränkt sei. Hieraufhin verklagte der Kläger die Haftpflichtversicherung auf Zahlung der weiteren 8.000 €.


Das Landgericht gab der Klage statt, betont Klarmann.


Das Gericht stellte fest, dass sich der Kläger berechtigt im Omnibus befand. Seine Anwesenheit im Bus war mit dem Arbeitgeber des Vaters, der auch Halter des Omnibusses war, abgesprochen. Auch konnte sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge bei Pflichtverstößen nur beschränkt haften. Die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden im Straßenverkehr keine Anwendung. Im Straßenverkehr sind die allgemein gültigen Regeln zu beachten. Für individuelle Sorglosigkeit ist dort kein Raum. Daher kam das Landgericht zu einem Schmerzensgeldanspruch des Klägers in der geforderten Höhe von 10.000 €. Das Gericht hat dabei besonders berücksichtigt, dass der noch sehr junge Kläger auch nach Abschluss seiner Krankschreibung noch an durch den Unfall ausgelösten Rückenbeschwerden leidet. Nach Einschätzung des Gerichts können diese Beschwerden noch jahrelang andauern, weswegen ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € als angemessen angesehen wurde.


Klarmann empfahl, dieses Urteil zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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Jens Klarmann
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Fachanwalt für Arbeitsrecht
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