(Kiel)  Weil ein Deutscher einen in Deutschland nicht anerkannten Doktortitel trägt, wurde ihm nun sein Reisepass und der Personalausweis entzogen.

Damit, so betont der Stuttgarter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das am 10.11.2009 veröffentlichte Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (VerwG) vom 05.11.2009, Az.: 24 K 3930/08, wurde die Klage eines deutschen Staatsangehörigen gegen eine Ordnungsverfügung der Stadt Ratingen abgewiesen.


Diese hatte dem Kläger den Reisepass und den Personalausweis mit der Begründung entzogen, er führe einen von der (privaten) Freien Universität Teufen im schweizerischen Kanton Appenzell-Ausserrhoden verliehenen Doktortitel, der in der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt sei.


Das klageabweisende Urteil wird im Wesentlichen damit begründet, dass die eingezogenen Ausweisdokumente ungültig seien, weil der Kläger den Doktortitel zu Unrecht führe. Die Freie Universität Teufen sei in der Schweiz nicht staatlich anerkannt. Nach einem bilateralen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sowie dem deutschen Hochschulrecht sei die staatliche Anerkennung der Bildungseinrichtung, die einen akademischen Grad verliehen habe, für das Führen des Titels zwingende Voraussetzung. Daran fehle es im vorliegenden Falle.


Gegen das Urteil ist Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich, so Henn, wobei er betonte, dass sich aufgrund dieses Urteils wohl noch zahlreiche weitere Professoren und Doktoren Sorgen um ihre Namenszusätze machen müsste.


Henn mahnte, das Urteil zu beachten und verwies  bei Fragen u. a. auch auf die  DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de


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