(Kiel) Anlegern der Anleihe CK 4578 – wie auch vergleichbarer Anleihen – stehen Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung zu.

Darauf verweist der Frankfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Klaus Hünlein von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.

Seit Jahren hat die Commerzbank, wie auch andere Banken, Unternehmensanleihen in Form so genannter Hybridanleihen, auch als Tier 1, 2 oder 3-Anleihen bezeichnet, insbesondere auch an Endverbraucher bzw. private Anleger verkauft. Diesen gegenüber wurde diese Form der Kapitalanlage zumeist als völlig risikolose und bspw. für die Altersvorsorge geeignetes Produkt, häufig sogar als Alternative zum Festgeldkonto angepriesen.

So hat die Commerzbank seit 2006 u.a. die Hybridanleihe CK 4578 (Commerzbank Capital Fdg Tr. III) an zumeist ältere Kunden zur Absicherung ihrer Altersvorsorge verkauft. Bei dieser Hybridanleihe handelt es sich um eine von der Commerzbank ausgegebene nachrangige Schuldverschreibung, die nicht nur einen festen, sondern auch einen variablen Zinssatz beinhaltet. Das Geld der Anleger wird als Eigenkapital der Commerzbank behandelt, da es nur einseitig von der Commerzbank gekündigt werden kann und zudem über einen meist endlos langen Zeitraum läuft. Schon seit einigen Jahren ist der Kurs der Hybridanleihe CK 4578 aber ins Bodenlose gefallen. Die Hybridanleihe CK 4578 hat seit ihrer Ausgabe mehr als 60 % an Wert verloren und bei einem Verkauf über die Börse erhält man je nach Kurs lediglich zwischen 30 % und 40 % seines eingesetzten Kapitals zurück. Statt einer finanziellen Absicherung droht den betroffenen Anlegern somit der Verlust eines großen Teils ihres eingesetzten Kapitals.

Vielen, vor allem auch den älteren Anlegern, so Hünlein, waren die Risiken einer solchen Kapitalanlage nicht erklärt worden. Ein großes Risiko ergibt sich für Anleger schon durch die endlose Laufzeit und die nur einseitige Kündigungsmöglichkeit durch die Commerzbank. Zudem wird die Commerzbank die Hybridanleihe CK 4578 nur kündigen, wenn sie über genügend liquide Mittel verfügt, was derzeit nicht einmal ansatzweise absehbar ist. Müssen Anleger bspw. aber kurzfristig an ihr Geld aus der Anleihe kommen, so ist dies nur durch einen Verkauf an der Börse möglich, d.h. mit Verlusten von 60 % bis 70 %. Überdies existiert auch ein Totalverlustrisiko der Einlage, was den Anlegern völlig verschwiegen wurde. Vor diesem Hintergrund ist daher zwischenzeitlich eine Vielzahl von Klagen wegen der Anleihe CK4578 gegen die Commerzbank anhängig.

Wem sogenannte Hybridanleihe mit Endlos-Laufzeit und fester oder variabler Verzinsung als eine geeignete und sichere Möglichkeit dargestellt wurden, Erträge zu erzielen, ohne dass Ihnen die Risiken erläutert wurden, dem stehen ggf. Schadensersatzansprüche zu. Dies wäre dann der Fall, wenn nicht über die Funktion und die Risiken einer solchen Anleihe aufgeklärt und I auch keine entsprechend aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt wurden. Dies gilt bspw. auch für folgende Tier-Anleihen:

• Commerzbank Capital Fdg Tr. I EO-FLR Tr.Pref.Sec.06(16/Und.)

WKN: A0GPYR ISIN: DE000A0GPYR7

• Commerzbank Cap. Fdg Tr. III EO-FLR Tr.Pref.Secs06(12/Und.)

WKN: CK4578 ISIN: DE000CK45783

• Eurohypo Capital Funding Tr. 1 EO-FLR Tr.Pref.Secs03(13/Und.)

WKN: 542376 ISIN: XS0169058012

• Eurohypo Capital Fdg Trust II EO-FLR Tr.Pref.Sec.05(11/Und.)

WKN: A0DZJZ ISIN: DE000A0DZJZ7

• DZ BANK Capital Funding Tr. II EO-FLR Tr.Pref.Sec.04(11/Und.)

WKN: A0DCXA ISIN: DE000A0DCXA0

Betroffene Anleger, die ebenfalls solche Anleihen erworben haben, sollten dies einer rechtlichen Überprüfung unterziehen lassen. Fachanwalt Hünlein ist mit der Sache vertraut und führt derzeit mehrere Verfahren gegen verschiedene Banken. Insbesondere wird er prüfen, ob ein Anspruch auf Schadensersatz bzw. Rückabwicklung geltend machen kann (volle Kapitalerstattung gegen Rückgabe der Anleihe) und steht für eine erste Einschätzung der Erfolgsaussichten zur Verfügung. Für Rechtsschutzversicherte wird die Deckungsanfrage übernommen.

Rechtsanwalt Hünlein empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen um rechtlichen Rat nachzusuchen, wozu er u. a. auch auf die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälte/-innen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Klaus Hünlein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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Telefon: 069/4800 7890 , Fax: 069/4800789-50
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