(Kiel) Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 08.07.2009, 11 Sa 54/09, können EDV-Administratoren fristlos entlassen werden, wenn sie ihre Zugriffsrechte missbrauchen.

Darauf verweist der der Hamburger Rechtsanwalt und Lehrbeauftragte für Arbeitsrecht Stefan Engelhardt, Landesregionalleiter Hamburg der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Bezugnahme auf die Entscheidung.


Ein solcher Missbrauch liegt beispielsweise dann vor, wenn sie unbefugt auf Daten des Personalbereichs zugreifen oder gezielt bestimmte E-mails eines Geschäftsführers lesen und an den zweiten Geschäftsführer weiterleiten, um eine angebliche Pflichtverletzung zu belegen.


Geklagt hatte ein als Systemadministrator Beschäftigter. Anfang August 2007 hatte die Beklagte den Kläger wegen diverser arbeitsvertraglicher Pflichtverletzungen abgemahnt. Im Rahmen der Diskussion um die Abmahnung hat der Kläger auf das Firmenlaufwerk zugriffen und Daten eingesehen. Am 20.08.2007 begab sich der Kläger während der Urlaubsabwesenheit des einen Geschäftsführers zum anderen Geschäftsführer und legte diesem eine Reihe von Mails vor, die er gelesen und ausgedruckt hatte. Er wies dabei den Geschäftsführer daraufhin, dass sich sein Kollege offenbar vertragswidrig verhalte und die Beklagte schädige.


Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wegen dieses Zugriffs auf die E-mails des einen Geschäftsführers und die Daten der Personalstelle fristlos. Die Kündigungsschutzklage hatte weder vor dem Arbeitsgericht, noch vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg, betont Engelhardt.


Das Arbeitsgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung wirksam geworden ist, weil der Kläger in schwerwiegender Weise gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen hat, weil er unter Missbrauch der ihm übertragenden Befugnis und technischen Möglichkeiten auf interne Korrespondenz des einen Geschäftsführers zugegriffen hat.  Ein solcher Missbrauch von Zugriffsrechten durch Systemadministratoren rechtfertigt regelmäßig auch ohne vorhergehende Abmahnung eine fristlose Kündigung.


Das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien ist durch die Pflichtverletzung des Klägers irreparabel zerstört. Arbeitgeber müssen sich darauf verlassen können, dass ihre Systemadministratoren auch in Ausnahmesituationen ihre Zugriffsrechte nicht missbrauchen und nicht nach Material suchen, dass Arbeitnehmer oder sogar den Geschäftsführer belastet.


Engelhardt empfahl, das Urteil zu beachten und bei ähnlichen Fällen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen und verwies in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  –


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