(Kiel) Der Betreiber eines Baumarkts muss die Fußböden insbesondere im Kassenbereich seiner Geschäftsräume regelmäßig kontrollieren und die eine Rutschgefahr begründenden Verunreinigungen sofort beseitigen.

In diesem Sinne hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 15.03.2013 – unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Dortmund – die Verkehrssicherungspflichten eines Baumarktbetreibers konkretisiert.

Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 28. Mai 2013 zu seinem Urteil vom 15.03.2013 (9 U 187/12).

Die klagende 35jährige Kundin aus Hamm hat die Beklagte, die bundesweit Baumärkte betreibt, auf Schadensersatz in Anspruch genommen, weil sie bei einem im September 2011 in der Filiale der Beklagten in Hamm getätigten Einkauf im Kassenbereich stürzte, als sie auf einer auf dem Boden befindlichen Flüssigkeit ausrutschte. Dabei zog sie sich eine Knieverletzung zu, für die sie von der Beklagten Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 15.000 €. Die Beklagte hat gemeint, für den Schaden nicht haften zu müssen, weil sie ihr obliegende Verkehrssicherungspflichten erfüllt habe.

Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Beklagte unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils der Klägerin von 1/3 dem Grunde nach zum Schadensersatz verurteilt und den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe des Anspruches an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen, so Klarmann.

Die der Beklagten als Betreiberin eines Baumarktes obliegenden Verkehrssicherungspflichten seien verletzt worden. Ein Einzelhandelsunternehmen habe in den Grenzen des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren dafür Sorge zu tragen, dass die Kunden durch die angebotene Ware und den Zustand der Geschäftsräume, insbesondere auch des Fußbodens, keine Schäden erleiden. Der Umfang der Kontrollpflichten hänge vom Einzelfall ab, u.a. von der Kundenfrequenz, der Witterung und dem Gefahrenpotential der zum Verkauf angeboten Waren. So gebe es in der Obst- und Gemüseabteilung eines Supermarktes, in der die Kunden die Waren selbst auswählen und abwiegen, ein hohes Risiko, dass Waren zu Boden fallen und Kunden auf ihnen ausrutschen könnten. Deswegen habe der Ladeninhaber dort in regelmäßigen Abständen von 15 bis 20 Minuten zu kontrollieren. Das sei obergerichtlich entschieden. Von der Beklagten als Betreiberin eines Selbstbedienungsbaumarktes seien bei einem durchschnittlich starken Kundenaufkommen Kontrollen im Abstand von 30 Minuten zu fordern. Ihr Warensortiment mit meist verpackten Produkten habe zwar nicht das Gefahrenpotential eines Lebensmittelmarktes mit einer Obst- und Gemüseabteilung. Die Beklagte vertreibe in dem Baumarkt jedoch auch Pflanzen, die unverpackt seien. Bei diesen bestehe die Gefahr, dass sie Teile – wie z.B. Blätter – verlieren oder aus ihrer bewässerten Erde Wasser austrete. Dem müsse die Beklagte durch die regelmäßigen Kontrollen insbesondere im Kassenbereich Rechnung tragen.

Den ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten habe die Beklagte nicht genügt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seien die gebotenen regelmäßigen Kontrollen weder im Geschäftsbetrieb organisiert gewesen noch durchgeführt worden. Weil die Klägerin durch ihre Unaufmerksamkeit zum Unfall beigetragen habe, treffe sie ein Mitverschulden.

Klarmann empfahl daher, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

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