(Kiel) Eine Vermieterin von Gewerberäumen ist dem Mieter zur Rückzahlung von unter Vorbehalt gezahlter Miete verpflichtet, wenn es in den angemieteten Lagerhallen zu regelmäßigen Wassereinbrüchen gekommen ist.

Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das am 24.09.2009 veröffentlichte Urteil des Landgerichts Coburg vom  23.06.2009, Az. 23 O 416/08. In dem Urteil wurde die Vermieterin der Lagerhallen verurteilt, dem Mieter Mietzahlungen in Höhe von rund 20.000 € zu erstatten.


Der Kläger mietete bei der Beklagten Gewerberäume. In diesen betrieb er einen Getränkehandel. Seit Dezember 2002 zahlte der Kläger wegen Mangelhaftigkeit des Mietobjekts die Miete nur noch unter Vorbehalt. Der klagende Mieter wollte wegen regelmäßiger Wassereinbrüche in den angemieteten Lagerhallen die Miete vom 01.01.2004 bis 30.06.2006 um 25 % mindern und forderte dieses Geld von der Vermieterin zurück. Die Vermieterin weigerte sich. Sie hielt die Ansprüche für verjährt und verwirkt.


Das Landgericht Coburg gab dem Kläger Recht und verurteilte die Vermieterin, die geforderte Summe zurückzuzahlen, betont Klarmann.


Das Landgericht stellte fest, dass es in der Zeit vom 01.01.2004 bis zum 30.06.2006 nach Regenfällen immer wieder zum Eintritt von Wasser in die vermieteten Lagerräume kam. Aufgrund des Umfangs der Wassereintritte hielt das Gericht eine Mietminderung von 25 % für angemessen. Eine Verjährung des Rückzahlungsanspruchs verneinte das Gericht. Auf Verwirkung konnte sich die Vermieterin nicht berufen, da der Mieter seit 2002 nur noch unter Vorbehalt gezahlt hatte. Daher musste die beklagte Vermieterin an den klagenden Mieter 25 % der unter Vorbehalt geleisteten Miete zurückzahlen.


Klarmann empfahl, dies zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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Jens Klarmann
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