(Kiel) Ein Hund einer Verkäuferin, der sich eigenmächtig in den einzigen Eingangsbereich eines Ladengeschäfts begeben hat und dort so ruht, dass er den Zugang zum Geschäft versperrt, stellt ein gefährliches Hindernis dar. Verletzt sich ein Kunde beim Verlassen des Geschäfts, weil er über den Hund stürzt, haftet die Hundebesitzerin als Tierhalterin.

 

Das, so der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die entsprechende Mitteilung des Gerichts vom 5.06.2013 hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 15.02.2013 (Az. 19 U 96/12) entschieden und insoweit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Hagen abgeändert.

 

Die 61jährige Klägerin aus Gummersbach kaufte am 28.08.2009 in einem Reitsportgeschäft in Meinerzhagen ein, in dem die Beklagte als Verkäuferin beschäftigt war. Beim Verlassen des Geschäfts stürzte die Klägerin über die im Eingangsbereich liegende Schäferhündin der Beklagten. Als Hundehalterin nahm die Beklagte ihre Hündin mit Zustimmung des Geschäftsinhabers regelmäßig ins Ladengeschäft mit. Am Unfalltag hatte sich die Hündin eigenmächtig in den ca. 1,5 m von der Kasse entfernten Eingangsbereich begeben und ruhte dort so, dass sie den Zugang zum Geschäft so gut wie versperrte. Sie war von der Klägerin, hinter deren Rücken sie lag, übersehen worden, als sich die Klägerin nach dem Bezahlen an der Kasse zum Ausgang begeben hatte. Durch den Sturz zog sich die Klägerin eine schwere Knieverletzung zu, für die sie von der Beklagten Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 15.000 €. Die Beklagte hat gemeint, dass keine Tierhalterhaftung eingreife und die Klägerin den Sturz aufgrund ihrer Unaufmerksamkeit selbst verschuldet habe.

 

Der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Voraussetzungen einer Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB bejaht, so Klarmann, und die Beklagte dem Grunde nach zum umfassenden Schadensersatz verurteilt.

Mit dem Sturz der Klägerin habe sich eine einem Tier typischerweise anhaftende Gefahr verwirklicht, die auf der Unberechenbarkeit und Selbstständigkeit tierischen Verhaltens beruhe. Die Schäferhündin sei ein gefährliches Hindernis gewesen, weil sie sich ohne Rücksicht auf das Publikum in den Geschäftszugang begeben und dort geruht habe. Ein solch unbekümmertes Verhalten entspreche der tierischen Natur. Das begründe die Tierhalterhaftung. Insoweit sei nicht darauf abzustellen, dass die Hündin schlafend und damit regungslos auf dem Boden gelegen habe, als die Klägerin über sie gestürzt sei. Ein Mitverschulden der Klägerin sei nicht zu berücksichtigen, weil die Hündin für die Klägerin schwer wahrnehmbar gewesen sei. Demgegenüber habe die Beklagte den Unfall fahrlässig verschuldet, weil sie die Klägerin weder gewarnt noch den Hund aus dem Eingangsbereich weggeschafft habe, obwohl sie mit ihm dort an seinem Lieblingsplatz rechnete.

 

Klarmann empfahl daher, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  – verwies.

 

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